Eine recht interessante, aktuelle Entscheidung (Urteil vom 11.01.2022, Az. 154 C 14319/21) hat nun das Amtsgericht (AG) München verkündet. Der Richterspruch könnte für viele Personen interessant sein, da die Corona-Pandemie ja viele geplante Feiern platzen ließ. Können Auftraggeber in solch einem Fall eine Anzahlung für eine nicht in Anspruch genommene Leistung zurückfordern? Das AG München meint in dem konkret entschiedenen Fall ja, wobei diese Entscheidung sicherlich nicht verallgemeinert werden darf und in jedem Fall vor Einleitung entsprechender Schritte eine individuelle Prüfung der jeweiligen Sach- und Rechtslage vorgenommen werden muss. Was war in dem vom Gericht entschiedenen Fall geschehen? Ein Brautpaar hatte einen Fotografen beauftragt, bei der standesamtlichen Vermählung im November 2020 für zwei Stunden und bei der kirchlichen Trauung mit anschließender Feier im Mai 2021 für 10 Stunden Fotos anzufertigen. Als Gegenleistung wurde die Bezahlung eines Gesamtpreises von EUR 3.000,00 vereinbart, angezahlt hatte das Brautpaar in spe bereits EUR 1.500,00. Bedauerlicherweise konnte nun lediglich der Termin vor dem Standesbeamten durchgeführt werden, die kirchliche Trauung und die sich hieran eigentlich anschließende Feier mussten jedoch wegen der Corona-Pandemie abgesagt werden. Deswegen forderte das Brautpaar nun EUR 1.000,00 der an den Fotografen geleisteten Anzahlung zurück und meinte, dem Paar stünde ein entsprechendes Rücktrittsrecht zu. Der Fotograf sah das anders und verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dort sei geregelt, dass die Anzahlung von 50 % einbehalten werde, wenn die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden könne. Das Brautpaar war mit seiner Klage vor dem AG München erfolgreich, da das Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass die Kläger von ihrem Auftrag bezüglich der kirchlichen Trauung tatsächlich zurücktreten konnten. Die vereinbarte Leistung, nämlich Fotografieren auf der entsprechenden Hochzeitsfeier, sei unmöglich geworden. Das Gericht war ferner der Meinung, dass ein absolutes Fixgeschäft vorliege, was wiederum bedeute, dass die Leistung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden könne. Sei der Zeitpunkt vorbei, könne die Leistung nicht mehr erbracht werden. Das Gericht verurteilte den Hochzeitsfotografen aufgrund der Absage der Hochzeitsfeier dazu, EUR 1.000,00 der geleisteten Anzahlung wieder zurückzuzahlen, da bei einem „anteiligen Rücktritt“ die Leistungen eben anteilig zurückzuzahlen seien. Da der Fotograf zwei der vereinbarten zwölf Stunden bereits gearbeitet habe, also ein Sechstel der vereinbarten Leistung erbracht habe, stünde ihm 1/6 der vereinbarten Gesamtvergütung von EUR 3.000,00, also EUR 500,00, zu. Der Restbetrag der gezahlten Anzahlung in Höhe von EUR 1.000,00 müsse hingegen zurückgezahlt werden. Das Gericht hielt die Klausel zur Einbehaltung der Anzahlung in den AGB für unwirksam. Es könne auf diese Art kein pauschalisierter Schadenersatz vereinbart werden. Ob andere Gerichte diese Entscheidung so bestätigen würden, bleibt allerdings abzuwarten (10.02.2022 ra).