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Autoschlüssel aus Werkstattbriefkasten gestohlen – Kasko muss zahlen

Eine für Autofahrer, Werkstattkunden und Kaskoversicherungsnehmer interessante Entscheidung hat das Landgericht (LG) Oldenburg gefällt. Ob diese Rechtsmeinung allerdings von anderen Gerichten so bestätigt würde, ist unseres Erachtens nicht zwingend. Darauf verlassen sollte man sich also besser nicht. Was war geschehen? Ein Autobesitzer hatte mit seiner Werkstatt einen Termin vereinbart. Aus beruflichen Gründen war er gezwungen, das Fahrzeug schon am Sonntag auf dem Werkstattgelände abzustellen. Den Schlüssel warf der Kunde in den hierfür vorgesehenen Briefkasten der Werkstatt, der wiederum in die Fassade des Gebäudes integriert war und sich deshalb quasi innerhalb des Werkstattgebäudes befand. Der Briefkasten war mit einem gezackten Metallteil und gegenläufigen Schrägen gesichert. Trotzdem verschwand das Auto über Nacht. Die vom Eigentümer des Autos in Anspruch genommene Versicherung weigerte sich, Zahlung an den Versicherungsnehmer zu leisten und zog sich auf den Standpunkt zurück, dass es grob fahrlässig gewesen sei, den Schlüssel in den Briefkasten einzuwerfen. Das sahen zumindest die Richter am LG Oldenburg (Az.: 13 O 688/20) anders und wiesen die Versicherung darauf hin, dass derjenige, der seinen Autoschlüssel in den Briefkasten einer Werkstatt einwirft und das Fahrzeug dort auf dem Werkstattgelände abstellt, nicht automatisch grob fahrlässig handelt. Das sei, so die Richter weiter, nur dann der Fall, wenn erkennbar gewesen sei, dass der Autoschlüssel nicht sicher vor dem Zugriff Dritter sei. Im vorliegenden Fall sei der Briefkasten allerdings gut gesichert und beleuchtet gewesen. Der Mann habe deshalb nicht damit rechnen müssen, dass der Schlüssel entwendet werde. Deshalb müsse die Kaskoversicherung für den Diebstahlschaden aufkommen. Fraglich ist, ob jedes Amts- oder Landgericht diese Rechtsmeinung so bestätigen würde (03.02.2022 ra).