RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Bagger gegen Cabrio

Weil ein Autofahrer keine Toilette fand, parkte er sein Cabrio auf einem Privatgrundstück neben einem Bagger. Unglücklich nur, dass der Baggerfahrer das nicht bemerkte und deshalb das Fahrzeug mit der Baggerschaufel erheblich beschädigte. Dafür haftet er aber nicht komplett, so jedenfalls das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Vielmehr muss der unglückliche Cabrio-Fahrer ein Viertel des beträchtlichen Schadens an seinem Auto selbst tragen (Urteil vom 24.02.2021, Az. 8 O 6187/20). Das Gericht kam nämlich zu der Schlussfolgerung, dass sich der Frischluft-Fan anteilig die Betriebsgefahr seines geparkten Cabrios anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse. Der Kläger war in der Oberpfalz unterwegs und verspürte plötzlich ein dringendes, menschliches Bedürfnis. Deshalb fuhr er herunter von der Straße auf einen Schotterweg. Dass es sich hierbei um ein Privatgrundstück handelte, erkannte er leider nicht. Etwa einen Meter neben einem Bagger stellte er sein Cabrio ab, um seinem dringenden Bedürfnis dann anschließend nachkommen zu können. Der Baggerfahrer sah das geparkte Cabrio bedauerlicherweise nicht, drehte zur Erledigung der ihm übertragenen Arbeiten die Baggerschaufel nach links und demolierte das Cabrio dabei ganz erheblich. Es entstand ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 18.000,00, ein wirtschaftlicher Totalschaden, wie ein Gutachter feststellte. Diesen Betrag verlangte der Autofahrer von dem Baggerfahrer ersetzt. Das LG Nürnberg-Fürth kam nun aber zu dem Ergebnis, dass der Schadensersatzanspruch nur in Höhe von ¾ des Gesamtschadens begründet sei. Der Kläger müsse sich nämlich die Betriebsgefahr seines Cabrios anrechnen lassen, die in Höhe von einem Viertel von dem Gesamtschaden in Abzug zu bringen sei. Das Landgericht war zwar davon überzeugt, dass der Cabrio-Fahrer tatsächlich nicht bemerkt hatte, auf einem Privatgrundstück gelandet zu sein. Es habe schließlich keinen Zaun gegeben und erst ein mit Schotter befestigter Weg habe auf das Grundstück geführt. Weiter habe der Autofahrer auch nicht erkennen können, dass der Bagger bereits in Betrieb gewesen sei und die Bauarbeiten gleich weitergingen würden. Allerdings hätte er, so das Gericht weiter, einen größeren Sicherheitsabstand zu dem Bagger einhalten müssen. Der beklagte Baggerfahrer hätte, so das Gericht weiter, das Fahrzeug des Klägers hingegen ohne weiteres bemerken müssen, wenn er sich vor dem Schwenken der Baggerschaufel angemessen und ausreichend umgesehen hätte. Dabei hätte er nach Auffassung des Gerichts auch damit rechnen müssen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf sein Grundstück begeben, das nicht als Privatgelände erkennbar gewesen sei, sodass er die Baustelle hätte entsprechend beschildern müssen. (27.01.2022 ra).