Nichtanlaufen eines Hafens während einer Kreuzfahrt stellt einen Reisemangel dar

Das Amtsgericht (AG) Rostock hat eine für Reisende interessante Entscheidung veröffentlicht: Wird während einer Kreuzfahrt entgegen der vorgesehenen Planung ein Hafen nicht angesteuert, so liegt darin ein Reisemangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB, sodass ein Kreuzfahrtreisender Anspruch auf eine Reisepreisminderung hat: Aufgrund einer angespannten politischen Lage in Ägypten wurde im Zuge einer Mittelmeerkreuzfahrt im Juni 2013 der Hafen Port Said nicht angesteuert, das Kreuzfahrtschiff legte stattdessen in Aschdod in Israel an, womit zwei Kreuzfahrtreisende allerdings nicht zufrieden waren. Vielmehr sei für sie das Ansteuern des Hafens Port Said ein maßgeblicher Grund für das Buchen der Kreuzfahrtreise gewesen. Aufgrund der Situation bezahlte die Reiseveranstalterin beiden Kreuzfahrtreisenden einen Betrag von EUR 200,00, womit die Reisenden allerdings nicht zufrieden waren und deshalb vor dem AG Rostock auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 60 % sowie auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude klagten. Das Gericht entschied gegen die Kläger und wies darauf hin, dass die Abweichung von der geplanten Reiseroute zwar einen Mangel im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB darstelle. Allerdings habe kein Anspruch auf Reisepreisminderung über den bereits gezahlten Betrag hinaus bestanden. Bei der Minderung des Reisepreises werde nämlich, ausgehend vom Gesamtreisepreis, ein Tagesgesamtpreis zugrunde gelegt, von dem wiederum ein prozentualer Abschlag vorgenommen werde, welcher mit der Zahl der beeinträchtigten Tage multipliziert wird. Da der Gesamtreisepreis hier EUR 2.298,00 betragen habe, ergebe dies einen Tagesreisepreis von EUR 328,26. Die geforderten 60 % des Tagesreisepreises habe aber unter dem bereits gezahlten Betrag von EUR 200,00 gelegen, sodass ein weiterer Anspruch auf Reisepreisminderung nicht gegeben sei. Zudem habe, so das Amtsgericht weiter, kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f BGB wegen entgangener Urlaubsfreude bestanden, denn die Kreuzfahrtreise sei weder vereitelt noch sei sie erheblich beeinträchtigt worden; von einer erheblichen Beeinträchtigung könne nicht gesprochen werden, da lediglich ein Tag der siebentägigen Reise betroffen gewesen sei, sodass der Charakter der Reise als Mittelmeerkreuzfahrt nicht beeinträchtigt worden sei (20.01.2022 ra).