Grundsätzlich sollte eigentlich immer der zwischen Vermieter und Mieter geschlossene Mietvertrag die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regeln, also u.a. auch festlegen, ob das Grillen auf dem Balkon einer Mietwohnung verboten ist oder nicht. Manchmal hilft aber auch ein (zusätzlicher) Blick in die Hausordnung weiter. Dabei stellen dann viele Mieter fest, dass in Mehrfamilienhäusern das Grillen auf Balkonen generell ausgeschlossen ist. Ein Mieter, der sich nicht daran hält, riskiert die Kündigung seines Mietverhältnisses. Das hat beispielsweise das Landgericht (LG) Essen so entschieden (Az.: 10 S 438/01). Wenn das Grillen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, muss es die Nachbarschaft in den Sommermonaten grundsätzlich hinnehmen. Aber leider gilt auch hier, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt. Grundsätzlich gilt zwar, dass derjenige, der sich belästigt fühlt, einem Urteil des LG München I zufolge diese (vermeintliche) Belästigung auch beweisen muss (Az.: 15 S 22735/03). Man sollte aber des lieben Nachbarschaftsfriedens willen auf jeden Fall darauf achten, dass niemand durch die Rauch- (und teilweise auch die Lärm-)entwicklung auf dem Balkon gestört oder auf anderweitige Art und Weise belästigt oder gar geschädigt wird. Wer Beschwerden Anderer geflissentlich ignoriert, kann sogar mit einem Bußgeld belegt werden, befand zumindest das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einer allerdings schon älteren Entscheidung (Az.: 5 Ss (OWi) 149/95). Die Richter des LG Stuttgart lieferten in einer Entscheidung gleich auch noch Tipps zur Qualmminderung: Auf Kohle sollte verzichtet, auf Elektro umgestiegen und es sollten Alufolien und Aluschalen benutzt werden (Az.: 10 T 359/96). Das Umweltbewusstsein jedenfalls schien seinerzeit noch nicht so stark ausgeprägt gewesen zu sein wie heute. Und Achtung: Bei der Zahl der erlaubten Grillfeten pro Jahr gehen die Richtermeinungen weit auseinander: Während das LG München I großzügig ist und 16 Partys in vier Monaten akzeptiert hat, allerdings bereits im Jahr 2003 (Az.: 15 S 22735/03), sind nach Auffassung des OLG Oldenburg nur vier Grillfeste im Jahr erlaubt (Az.: 13 U 53/02). Das LG Aachen beschränkt Grillfreuden auf zwei Feiern im Monat und verbannt die Griller dabei in den hinteren Teil eines Gartens, sodass die Frage, ob das Grillen auf einem Balkon erlaubt sein könnte, nicht entschieden werden musste (Az.: 6 S 2/02). Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte vor dem Räucher-Event die örtlichen Vorschriften über die Gemeinde klären, seinen Mietvertrag gründlich prüfen und Rücksprache mit dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung halten. Wenn dann auch noch potentiell betroffene Nachbarn zu der Grillfete eingeladen werden, kann Ärger von vornherein sicherlich vermieden werden (02.07.2020 ra).