RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Stark blutender Finger rechtfertigt kein Rasen mit dem Auto

Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen (und im Übrigen auch Straftaten) können u.U. dann gerechtfertigt sein, wenn ein sogenannter rechtfertigender Notstand vorliegt. Das Amtsgericht (AG) Frankfurt a.M. hat nun allerdings rigoros entschieden, dass ein blutender Finger, der im Krankenhaus behandelt werden muss, keine rasante Rennfahrt rechtfertigt. Der be­trof­fe­ne Autofahrer war auf dem Weg ins Kran­ken­haus viel zu schnell unterwegs, bei erlaubten 30 km/h war er mit mindestens 80 km/h gemessen worden. Er begründete dies damit, dass sich seine Frau in den Fin­ger ge­schnit­ten habe und die Wunde stark blu­te­te. Auf Vorhalt, weshalb er denn nicht auf einen Ret­tungs­wa­gen gewartet habe, entgegnete der Be­trof­fe­ne, dass sich bereits einige Monate zuvor ein Vorfall ereignet habe, bei dem der wegen Unterleibsschmerzen der Ehefrau gerufene Rettungswagen erst nach rund 40 Minuten eingetroffen sei. Deshalb habe er angesichts der stark blutenden Wunde nicht ein weiteres Mal hilflos warten wollen. Nichts da, meinte nun das AG Frankfurt a.M. und wies den Raser darauf hin, dass dieser Sachverhalt eine Ge­schwin­dig­keits­über­schrei­tung nicht ­recht­fer­tige (Ur­teil vom 22.03.2019, Az.:  971 Owi 955 Js-OWi 65423/19). Deshalb wurde der Betroffene zu einer Geldbuße von EUR 235,00 verurteilt. Gleichzeitig wurde ein ein­mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot verhängt und der Schnellfahrer hat außerdem die Kosten des Verfahrens zu tragen. In seiner Begründung wies das Gericht den rasenden Autofahrer darauf hin, dass eine Not­stands­si­tua­ti­on nicht vor­ge­le­gen habe. Zwar könne grundsätzlich auch eine Ordnungswidrigkeit durch Notstand gemäß § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Dies scheide nach Auffassung des Gerichts aber aus zwei Gründen aus: Einerseits habe schon keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben der Ehefrau vorgelegen, weil für den Betroffenen erkennbar weder der Tod noch eine sonstige Komplikation aufgrund der Verletzung ernsthaft zu erwarten gewesen seien. Hinzu komme, dass eine Rechtfertigung nur dann in Betracht komme, wenn die gegenwärtige Gefahr objektiv nicht anders hätte abgewendet werden können. Hier sei es dem besorgten Ehemann jedoch im Sinne eines alternativ rechtmäßigen Verhaltens zumindest zumutbar gewesen, ein Rettungsfahrzeug zu rufen. Der Betroffene muss nun deshalb eine empfindliche Geldbuße bezahlen und wird auch für einen Monat auf das Führer eines Kraftfahrzeugs verzichten und auf die Unterstützung seiner mittlerweile hoffentlich wieder vollständig genesenen Ehefrau zurückgreifen müssen (25.06.2020 ra).