Autofahrer haftet nicht für Tod von Hühnern nach Panikreaktion durch lautes Zuschlagen der Autotüre

Sachen gibt`s… Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste sich tatsächlich mit der Schadensersatzklage eines Hühnerhalters wegen 143 verendeter Hühner befassen und entschied, dass ein Autofahrer nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn durch das laute Schließen seiner Autotür in der Nähe eines Hühnerstalls 143 Hühner vor Schreck sterben. Denn mit einer derartigen „Panikreaktion“ der Hühner habe der beklagte Autofahrer nicht rechnen müssen. Im zugrunde liegenden Sachverhalt waren 143 Hühner aufgrund einer Panikreaktion verendet. Der Eigentümer der Tiere, der spätere Kläger, führte diesen Umstand auf das Verhalten des Autofahrers zurück, der mit seinem Auto in die unmittelbare Nähe des Stalles gefahren war und dann die Türe des PKWs geöffnet und später wieder geschlossen habe. Die Hühner der Gattung ISA Brown seien ungewöhnlich empfindlich gegen Lichtreize und Geräusche, behauptete der Kläger und verlangte von dem Beklagten Schadenersatz für die verendeten Tiere. Das OLG Hamm allerdings wies die Klage, wie schon zuvor das Landgericht Bielefeld, ab und wies den Kläger darauf hin, dass dem Kläger keine Schadenersatzansprüche nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG zustünden. Ein Anspruch scheitere daran, dass der Schaden nicht vom Schutzzweck dieser Vorschriften abgedeckt werde. Bei wertender Betrachtung habe die Empfindlichkeit der Tiere ihren Grund in der Intensiv-Aufzucht, also der Haltung einer großen Anzahl von Tieren in verhältnismäßig engen Stallungen. Diese Empfindlichkeit liege nun allerdings in der Risikosphäre des Tierhalters und gehöre nicht zu den Nachteilen aus der Duldung des Kraftfahrzeug-Betriebes. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte über den ca. 50 Meter langen Zuweg zu den Stallungen gefahren sei, obwohl der Kläger eingangs des Weges ein Schild „Betreten verboten“ aufgestellt habe. Auch nach § 823 Abs. 1 BGB habe der Kläger keinen Schadensersatzanspruch, ein solcher scheitere aus denselben Gründen, so dass es nicht darauf ankomme, ob das Verhalten des Beklagten für die Schäden des Klägers nicht adäquat ursächlich sei, wie das Landgericht noch angenommen habe. Schließlich sei ein Schadenersatzanspruch auch nicht nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 123 StGB in Betracht zu ziehen, weil die Vorschrift des § 123 StGB (Hausfriedensbruch) keine Vermögensinteressen sondern allein das Hausrecht als Interesse an der ungestörten Betätigung des eigenen Willens in einem bestimmten Bereichen schütze. Dasselbe gelte auch für einen Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB. Die Klage wurde deshalb endgültig kostenpflichtig zu Lasten des Klägers abgewiesen (18.06.2020 ra).