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Neuer Bußgeldkatalog – Fahrverbote unwirksam?

Viele Autofahrerinnen und Autofahrer haben entsetzt festgestellt, dass Ende April teils drastische Verschärfungen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in Kraft getreten sind. Besonders eklatant wirkt sich aus, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts von 21 km/h und mehr und ab 26 km/h außerorts Regelfahrverbote vorgesehen sind. Allerdings sind sehr schnell Zweifel daran aufgekommen, ob diese Sanktionen tatsächlich verhältnismäßig sind, so dass derzeit vehement darüber diskutiert wird, ob die Änderungen – zumindest teilweise – wieder zurückgenommen werden sollten. Seit einigen Tagen wird nun sogar die Vermutung geäußert, dass Zweifel an der generellen Wirksamkeit der neuen Bußgeldregeln bestehen könnten, diese also möglicherweise überhaupt nicht wirksam sind. Betroffene, die innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung unter dem „alten“ Grenzwert von 31 km/h bzw. außerorts mit weniger als 41 km/h „geblitzt“ wurden,  sollten daher in Überlegungen eintreten, ob nicht sinnvollerweise und zumindest aus Fristwahrungsgründen rechtzeitig Einspruch gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid eingelegt werden sollte, insbesondere natürlich dann, wenn man auf eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung zurückgreifen und sich professioneller anwaltlicher Hilfe bedienen kann. Dabei sollte eher zweitrangig sein, von welcher Behörde und in welchem Bundesland der Bescheid erlassen wurde: Die zur Anwendung kommende Bußgeldkatalog-Verordnung, aus der sich wiederum die für Verkehrsverstöße zu verhängenden Geldbußen und Fahrverbote ergeben, ist nämlich kein Gesetz, es handelt sich hierbei vielmehr um eine vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassene Rechtsverordnung. Da beim Erlass oder bei der Änderung einer solchen Verordnung das Parlament (Bundestag) nicht beteiligt wird, muss grundsätzlich ein Gesetz als Grundlage dafür gegeben sein, dass das jeweilige Ministerium die Vorschrift erlassen darf. Das wiederum wird durch das Grundgesetz (GG) so geregelt. Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 GG besagt außerdem, dass die entsprechende Rechtsgrundlage in der Verordnung anzugeben ist (Zitiergebot). Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Fahrverboten in den Bußgeldkatalog ist § 26a Abs. 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Bei näherer Prüfung der Änderungsverordnung, mit der die erhöhten Bußgelder und Fahrverbote eingeführt wurden, ist nun festzustellen, dass auf § 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVG in der sog. Eingangsformel der Verordnung Bezug genommen wurde, nicht aber auf Nummer 3, welche die Fahrverbote betrifft. Dies könnte nun tatsächlich weitreichende Folgen haben, denn das Bundesverfassungsgericht  hatte insoweit bereits darauf hingewiesen, dass das Zitiergebot bedeutet, dass die einzelne Vorschrift des Gesetzes genannt werden muss, in welcher die Ermächtigung enthalten ist. Dies wiederum wird nun so ausgelegt, dass neben dem Paragraphen auch Absatz, Satz und Nummer angegeben werden müssen, wenn die gesetzliche Grundlage entsprechend unterteilt ist. § 26a StVG ist aber derart unterteilt, da sein erster Absatz drei Nummern mit unterschiedlichen Regelungen enthält. Dementsprechend wird vielfach die Ansicht vertreten, dass die Änderungsverordnung auch § 26a Absatz 1 Nr. 3 hätte benennen müssen und deshalb die neuen Fahrverbotsregeln unwirksam sein könnten, was bedeuten würde, dass der „alte\“ Bußgeldkatalog (vorläufig) weiter gilt, also erst bei einer Überschreitung innerorts um 31 km/h oder mehr bzw. um 41 km/h außerorts ein Fahrverbot verhängt werden kann. Wer einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot erhält, muss aber, um die Fehlerhaftigkeit der Fahrverbotsanordnung zu rügen, rechtzeitig Einspruch gegen den Bescheid einlegen oder durch einen Rechtsanwalt einlegen lassen. Ob die neuen Regeln unwirksam sind, wird dann durch die zuständige Bußgeldstelle oder – anschließend – durch das zuständige Bußgeldgericht entschieden (09.07.2020 ra).