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Hund beißt Postboten – Schmerzensgeld für Hundehalter?

Nach einem Hundebiss in den Oberschenkel eines Postboten war der Hundehalter gerichtlich gegen den Postboten (!) vorgegangen und hatte von dem verletzten Briefträger EUR 8.000,00 Schmerzensgeld gefordert. Zur Begründung führte der 79-Jährige aus, dass er sich nach dem Vorfall einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ausgesetzt gesehen habe. Sein Hund habe den Bediensteten der Post aber nur leicht ins Bein „gezwackt“. Weiter forderte er von dem 44-Jährigen Mitarbeiter der Post, dass dieser nicht mehr behaupten dürfe, Opfer einer Bissattacke geworden zu sein. Auch dürfe er nicht mehr sagen, dass der Jagdhund „gefährlich“ sei, der Hund habe den Postboten nur „gezwackt“, weil dieser „unangemessen reagiert“ habe. Diese Klage hat das Landgericht (LG) Bonn nun abgewiesen (Az.: 7 O 410/19) und den Eigentümer des Hundes darauf hingewiesen, dass der Verletzte die gerügten Behauptungen sehr wohl aufstellen dürfe, da sie „der Wahrheit“ entsprächen und damit keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellten, wie dies vom Hundehalter behauptet worden war. Die Verletzungen konnte der verklagte Briefträger sowohl durch medizinische Befunde als auch durch Fotos „von Hämatomen und Abdrücken von Zähnen“ nachweisen. Die Verletzungen hatten eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen. Auch dies hatte der Postbote zur Überzeugung des Gerichts belegen können. Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass fünf Jahre vor dieser Bissattacke am Gartentor dasselbe Tier eine Joggerin gebissen hatte, was seinerzeit eine Geldstrafe des Hundehalter in Höhe von EUR 12.000,00 wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Folge hatte (25.08.2021 ra).