Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen eines rechtlich interessanten Urteils entschieden, dass geschädigte Autokäufer auch dann mit Erfolgsaussichten im Rahmen des „VW-Abgasskandals“ Schadenersatz geltend machen können, wenn das von der Abgasmanipulation betroffene Fahrzeug bereits weiterverkauft wurde. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im September 2014 einen gebrauchten VW Passat erworben, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet gewesen ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. In dem sog. „Prüfstandbetrieb“ erfolgte durch die Software eine erhöhte Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, sodass die Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Noch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens erwarb der Kläger ein Fahrzeug eines anderen Herstellers und gab das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug in Zahlung. Zusätzlich erhielt er auch noch eine „Wechselprämie\“. Zwischen Kläger und dem Hersteller des Fahrzeugs war streitig, ob der Kläger wegen des Weiterverkaufs einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses geltend machen konnte und, falls dies zu bejahen sei, ob von diesem Anspruch die „Wechselprämie\“ abzuziehen sei. Das zunächst zuständige Landgericht hatte der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und dem Kläger zwar trotz des Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zugesprochen. Von dem zu ersetzenden Kaufpreis für das Diesel-Fahrzeug hatte das Gericht aber neben der Nutzungsentschädigung und dem Verkaufserlös zusätzlich die Wechselprämie abgezogen. Das Oberlandesgericht hatte dieses Urteil dann „gekippt“, was der BGH nun bestätigt hat: Die Vorinstanzen hätten zutreffend geurteilt, dass die Beklagte den Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und ihm deshalb ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zustehe. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs lasse diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen, durch den Weiterverkauf sei der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs getreten und deshalb vom Schadensersatzanspruch abzuziehen. Die „Wechselprämie\“ sei im Streitfall jedoch nicht zugunsten des Fahrzeugherstellers vom Schadensersatz in Abzug zu bringen, denn die Wechselprämie sei deshalb bezahlt worden, weil der Kläger sich dazu entschieden habe, die Automarke zu wechseln. Sie habe deshalb nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und stehe deshalb dem Kläger und nicht der Fahrzeugherstellerin zu 19.08.2021 ra).