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Gilt ein Samstag eigentlich als Werktag?

Das ist in der Tat eine interessante und berechtigte Frage, die sich beispielsweise im Zusammenhang mit dem Parken im Bereich eines  Halteverbotsschildes, das nur an Werktagen gilt, oder bei der Auslegung einzelner Regelungen in Mietverträgen stellen kann! Klar ist, dass die Tage von Montag bis Freitag als Werktage gelten, doch was ist mit dem Samstag? Nach Ansicht der Gerichte ist der Samstag als Werktag anzusehen (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 07.03.2001, Az.: 2 Ss OWi 127/01). Beachten müssen Sie allerdings, dass der Begriff des „Werktags“ nicht mit dem des „Arbeitstags“ verwechselt wird. Als Arbeitstage werden in der Regel die Tage von Montag bis Freitag bezeichnet, da an diesen Tagen die meisten Arbeitnehmer arbeiten müssen. Ein „Werktag“ wird dagegen von den Sonn- und Feiertagen abgegrenzt, wobei diese Ansicht auf eine Regelung im Bundesurlaubsgesetz gestützt wird. Dort ist nämlich festgelegt, dass Arbeitnehmern mindestens 24 Werktage pro Jahr Urlaub zusteht, § 3 Abs. 1 BUrlG. Nach § 3 Abs. 2 BUrlG gelten als Werktage alle Tage bis auf Sonn- und Feiertage, sodass der Samstag demzufolge zu den Werktagen zählt. Dies gilt beispielsweise auch im Verkehrsrecht bei der Anordnung eines Park- oder Halteverbots („Parken werktags verboten“). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt der Samstag im Bereich des Mietrechts jedoch dann nicht als Werktag, wenn es um die Zahlungsfrist der Miete geht (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09 und VIII ZR 291/09). Zwar muss nach § 556b Abs. 1 BGB die Miete spätestens am dritten Werktag des laufenden Monats entrichtet werden, im Mietrecht soll der Samstag allerdings nicht als Werktag gelten, was der BGH damit begründet, dass Mietzahlungen in der Regel durch Überweisungen getätigt werden. Bankgeschäftstage seien aber wiederum nur die Tage von Montag bis Freitag, sodass sich für einen Mieter die dreitägige Schonfrist für Mietzinszahlungen bei Zahlungen über Bankinstitute um einen Tag verkürzen würde, wenn der Samstag bei der Berechnung der 3-Tages-Frist als Werktag mitgerechnet würde, was aber dem Schutzzweck der Schonfrist widersprechen würde. Bei Mietzinszahlungen zählt der Samstag demzufolge nicht als Werktag, was das Verständnis der Materie für Laien nicht unbedingt erleichtert. (02.09.2021 ra)