RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Geblitzt und Führerschein weg? Jetzt ist professionelle Hilfe gefragt!

Hat ein \“Betroffener\“, so heißt es im Juristendeutsch, einen der gesetzlich normierten Tatbestände, sogenannte Katalogtaten, verwirklicht, liegt regelmäßig eine objektiv und subjektiv grobe Pflichtverletzung im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes vor, die wiederum die Verhängung eines Fahrverbotes rechtfertigt. Ein Fahrverbot kann in diesen Fällen allerdings ausnahmsweise dann ausscheiden, wenn die Ordnungswidrigkeit lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht, dem sog. „Augenblicksversagen“. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem grundlegenden Beschluss bereits in 1997 so entschieden (NZV 97, 525 = DAR 97, 450). Fehlt es nämlich subjektiv an einer besonders verantwortungslosen Verhaltensweise, bedürfe es, so der BGH, des Fahrverbots zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht. Wann liegt nun allerdings ein Augenblicksversagen vor? Dies hat die Rechtsprechung nur sehr vage definiert, ein Augenblicksversagen liegt vor, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß nicht auf grober Pflichtwidrigkeit sondern nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Das kann (muss aber nicht) beispielsweise beim schlichten Übersehen eines Verkehrszeichens, was jedem auch noch so aufmerksamen Kfz-Führer passieren kann, der Fall sein. Allerdings gibt es auch  Verkehrsordnungswidrigkeiten, bei denen die Verneinung einer groben Pflichtwidrigkeit kaum vorstellbar ist, z. B. beim Unterschreiten des Mindestabstandes in den Fällen, in denen ein Fahrverbot in Betracht zu ziehen ist oder beim Wenden, Rückwärtsfahren und Fahren gegen die Fahrtrichtung auf einer Bundesautobahn. Bei vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist ein Augenblicksversagen regelmäßig ausgeschlossen. Zum Augenblicksversagen hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt. Da die zum Augenblicksversagen aber weitgehend einzelfallbezogen ist, können die bisher ergangenen Entscheidungen nur eine erste Orientierungshilfe geben, der sorgfältig arbeitende Verteidiger muss mit seinem Mandanten gründlichst alle Umstände des Einzelfalls ermitteln und dann sachgerecht für seinen Mandanten vortragen. Wer als Kraftfahrzeugführer beispielsweise geblitzt wird und mit einem Fahrverbot rechnen muss, kann also dann, wenn er das Straßenschild, das die Geschwindigkeit begrenzt hat, übersehen hat, unter Umständen mit Milde bei der Bestrafung hoffen. Da es sich aber um eine nicht unkomplizierte Rechtslage handelt, empfehlen wir Ihnen im Ernstfall, sich von Anfang an professioneller, anwaltlicher Unterstützung zu bedienen, sodass die Voraussetzungen rechtzeitig geprüft und die erforderlichen Schritte eingeleitet werden können. Augenblicksversagen bedeutet, was das Wort tatsächlich aussagt: Für einen kurzen Moment ist man unaufmerksam, was auch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit passieren kann, wenn man immer wieder das gleiche tut und dabei einmal ein Fehler geschieht. Auch im Straßenverkehr kann man einen Augenblick lang unaufmerksam sein, beispielsweise auf Autobahnen, wo viele Baustellen eingerichtet sind oder bei ständig wechselnden Tempolimits sowie bei unübersichtlichen Ausschilderungen. Statt einer „groben“ würde es sich dann nämlich um eine „einfache Fahrlässigkeit“ handeln. Der BGH hat insoweit entschieden: Ein Fahrverbot ist dann zu verhängen, wenn subjektiv eine besonders verantwortungslose Verhaltensweise des Fahrers vorliegt, also bspw. eine deutliche Geschwindigkeitsübertretung. Fehlt dieses Merkmal, so der BGH weiter, darf kein Fahrverbot erteilt werden, eben dann, wenn ein Augenblicksversagen vorliegt (Urt. v. 11.09.1997 – Az.: 4 StR 638/96). Eine Sichtung der bislang veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zum Augenblicksversagen macht deutlich, dass es stets um Einzelfälle geht, die von der Rechtsprechung entschieden wurden. Da sich ein Fahrverbot erfahrungsgemäß existentiell auswirken kann, gerade dann, wenn man beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, sollte man im Bedarfsfall möglichst rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da man in einem frühzeitigen Verfahrensstadium noch versuchen kann, die entscheidenden Weichen in die richtige Richtung zu stellen (18.03.2021 ra).