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Einnahme harter Drogen rechtfertigt auch ohne tatsächliche Nutzung eines Fahrzeugs die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch nach der nur einmaligen Einnahme sogenannter „harter\“ Drogen wie beispielsweise Amphetamin, Ecstasy, Kokain etc. wird im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen. Es kommt nämlich, im Unterschied zu einem Alkoholkonsum, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt (Beschluss vom 18.01.2019 – Az.: 1 L 1587/18.NW) beim Konsum dieser Drogen nicht darauf an, ob der Betroffene unter Drogeneinfluss Auto gefahren ist und sich selbst in der Lage sieht, auch zukünftig zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Entscheidend ist vielmehr die Einnahme harter Drogen allein. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis hatte beabsichtigt, auf einem Festival „wie in alten Zeiten\“ zu feiern. Deshalb hatte er u.a. auch Ecstasy eingenommen, sein Fahrzeug aber extra zu Hause gelassen und ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel zum Festivalort genutzt. Wie es nun aber kommen musste wurde er auf dem Nachhauseweg am Bahnhof kontrolliert und der Drogenkonsum wurde festgestellt. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis, was der Betroffene nicht akzeptieren wollte und deshalb ein Eilverfahren anstrengte, in dessen Verlauf er darlegte, dass er doch zwischen dem Drogenkonsum anlässlich des Festivalbesuchs und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr pflichtgemäß getrennt habe. Er habe im Anschluss an das Festival sogar noch Urlaub genommen, um vollständig auszunüchtern zu können, sodass von der Entziehung der Fahrerlaubnis – ausnahmsweise – abzusehen sei. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fahrerlaubnisentziehung blieb jedoch erfolglos, vielmehr führte das Gericht aus, dass die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage allein wegen der Tatsache der Einnahme harter Drogen wie Amphetamin im Regelfall zu entziehen sei. Für den Antragsteller gebe es hier keine Ausnahme, da es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auf eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr unter Drogeneinfluss bei der Einnahme harter Drogen gar nicht ankomme. Deshalb sei es auch unerheblich, ob der Antragsteller, wie er behaupte, zwischen dem Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig getrennt habe und zukünftig trennen könne. Vielmehr seien nach wissenschaftlichen Erkenntnissen die möglichen Wirkungen und Nachhalleffekte harter Drogen auch in ihrer zeitlichen Dimension nicht zuverlässig einzuschätzen. Das hiermit verbundene hohe Risiko sei deshalb nicht beherrschbar, was insbesondere innerhalb der vom Antragsteller sehr knapp bemessenen Ausnüchterungszeit von nur zwei Tagen nach der Beendigung des Drogenkonsums gelte (28.11.2019 ra).

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