Wissenswertes zur Winterreifenpflicht

Winterliche Straßenverhältnisse sind, gerade im Schwarzwald-Baar-Kreis, keine Seltenheit. Trotzdem stellt sich für zahlreiche Autofahrer jedes Jahr erneut die Frage, welche straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften dann zu beachten sind. Noch recht neu ist in diesem Zusammenhang eine gesetzliche Regelung, die am 01.01.2018 in Kraft getreten ist: Es ist nun nicht mehr ausreichend, wenn die (neuen) Reifen mit einer M+S-Kennzeichnung versehen sind. Als wintertauglich gelten Reifen, die nach dem 31.12.2017 hergestellt wurden, jetzt nur noch, wenn sie mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet sind. Dies liegt daran, dass die Bezeichnung „M+S“ keinen einheitlichen Prüfkriterien unterlag, beim Alpine-Symbol muss der Reifen hingegen mit einem standardisierten Modell verglichen werden und einheitliche Prüfverfahren und strenge Kriterien überstehen. Bis zum 30.09.2024 gelten Reifen mit der M+S-Kennzeichnung nur noch dann als wintertauglich, wenn sie bis zum 31.12.2017 hergestellt wurden. Hierdurch sollen finanzielle Härten vermieden und bereits gekaufte Reifen noch aufgefahren werden können. Es gibt übrigens keinen fest definierten Zeitraum, während dessen eine generelle Winterreifenpflicht besteht. Ein konkret festgelegter Zeitraum, beispielsweise vom 01.10. bis zum 30.04. des darauffolgenden Jahres, ist – zumindest in Deutschland, im Ausland können andere Regeln gelten – nicht vorgeschrieben, sodass es also bei einer sogenannten „situativen Winterreifenpflicht“ bleibt, wonach Winterreifen oder Reifen, die der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen, genutzt werden müssen, wenn „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ vorherrscht, § 2 Abs. 3a StVO. Diese Verhaltensvorschrift betrifft alle Kraftfahrzeugführer und -halter in Deutschland, also auch solche mit Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind. Die Regelung zieht also ein Benutzungsverbot für Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen nach sich. Bereits ein einfacher Verstoß wird mit einem Bußgeld in Höhe von EUR 60,00 geahndet. Außerdem wird ein „Punkt“ im Fahreignungsregister eingetragen. Bei zusätzlicher Behinderung muss mit einem Bußgeld von mindestens EUR 80,00 und einem Punkt gerechnet werden. Neu ist, dass auch der Halter, der die Inbetriebnahme ohne die erforderliche Bereifung mit dem Alpine-Symbol anordnet oder zulässt, mit einer Geldbuße von EUR 75,00 und der Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister zu rechnen hat. Übrigens: Kommt es wegen der Benutzung von Sommerreifen zu einem Unfall, kann dies zu erheblichen Leistungskürzungen der Kaskoversicherung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 81 VVG) führen. Auch dies sollte also rechtzeitig in die Winterplanungen einbezogen werden (05.12.2019 ra).