Heute geht es wieder einmal tierisch zu: Wenn sich ein Hundehalter, weil er mit der Tierarztrechnung nicht einverstanden ist, weigert, die Rechnung zu bezahlen, darf der Veterinär das Tier nicht einfach behalten, um damit Druck auf den Halter auszuüben. Das Amtsgericht (AG) Duisburg und das AG Bad Homburg haben entschieden, dass die Trennung des Tieres von seinem Herrchen das Verhalten des Tieres derart negativ beeinflussen und sogar eine Charakterveränderung nach sich ziehen könne, dass dies wiederum einen kaum mehr reparablen Schaden verursachen würde, der in keinem Verhältnis zur nicht bezahlten Tierarztrechnung stehe (AG Duisburg, Az.: 77 C 1709/08, AG Bad Homburg, Az.: 2 C 1180/01 (10)). In einem anderen Fall hatte es seit längerem zwischen Hausnachbarn Streit gegeben, weil die freilaufende Katze der Kläger auf dem benachbarten Grundstück ihr Geschäft erledigte. Daraufhin warf die Freundin des beklagten Nachbarn den Kothaufen über den Zaun zurück, was wiederum für Unmut bei den Nachbarn sorgte. Doch nun waren die Beteiligten zu weit gegangen, es ging vor dem AG Mönchengladbach-Rheydt nun um eine Schussverletzung des Tieres. Der klagende Eigentümer der Katze und eine Zeugin sahen, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Schussübungen mit seinem Luftgewehr durchführte. Anschließend bemerkte man dann, dass es dem Tier nicht gut ging, sodass ein Tierarzt konsultiert wurde, der wiederum eine Einschussverletzung im Bauchbereich der Katze diagnostiziert und das Tier notoperierte. Das Gericht war aufgrund der Indizien davon überzeugt, dass der Beklagte das Eigentum der Kläger – also die Katze – verletzt hatte und verurteilten ihn zur Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von knapp EUR 1.200,00 (Az.: 11 C 289/16). Eine 61-jährige Kundin stolperte in einem Ladengeschäft über den im Eingangsbereich des Geschäfts liegenden, schlafenden Hund einer Verkäuferin. Dabei hatte die Kundin den Hund einfach übersehen und sich schwere Verletzungen am Knie zugezogen. Sie klagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz und bekam vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm schließlich Recht. Mit dem Sturz der Klägerin habe sich eine einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit tierischen Verhaltens beruhe. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin vermochten die Richter nicht zu erkennen, weil der Hund – warum auch immer – für die Kundin schwer wahrnehmbar gewesen sei. Die Eigentümerin des Hundes wiederum habe den Sturz fahrlässig verschuldet, weil sie die Kundin weder gewarnt noch das Tier zum Schlafen irgendwo anders hingebracht habe (Az.: 19 U 96/12). Häufig kommt es auch zu Zwischenfällen zwischen Radfahrern und Tieren. Wenn ein Fahrradfahrer stürzt, weil er einer Katze ausweicht, die seinen Weg kreuzt, können ebenfalls Schadensersatzpflichten auf den Tierhalter zukommen, denn dieser haftet nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die Missetaten seines Schützlings. Voraussetzung ist natürlich, dass der Geschädigte das Tier zweifelsfrei identifizieren muss, was in dem vom Landgericht (LG) Osnabrück entschiedenen Fall nicht möglich war. Die Richter hatten den beiden Zeugen sowie dem Opfer einige Fotos von verschiedenen Katzen aus der Nachbarschaft vorgelegt, eine zweifelsfreie Identifikation des vierbeinigen Unfallverursachers war den Befragten nicht möglich, sie waren sich noch nicht einmal über die Farbe der Katze einig, da es zur Tatzeit bereits dämmerte, sodass die Schadensersatzklage des radelnden Klägers abgewiesen wurde (Az.: 2 O 33/04). Schließlich gibt es auch immer wieder Begebenheiten zwischen Joggern und freilaufenden Hunden. Das OLG Koblenz (Az.: 5 U 27/03) musste sich mit dem Fall eines über einen freilaufenden Dackel stürzenden Läufers befassen, der sich Brüche an der Hand und dem Unterarm zugezogen hatte. Das Gericht bejahte zwar die grundsätzliche Haftung des Hundehalters, wies dem Jogger allerdings eine Mitschuld an dem Sturz zu, da er nach Meinung des Gerichts durch ein Ausweichen oder das Laufen eines Bogens um den Hund Kollision und Sturz hätte verhindern können. Sein Mitverschulden bewertete das Gericht mit 30%, sodass der Kläger 70% der Klageforderung von rund EUR 11.250,00 zugesprochen erhielt (18.01.2024 ra).