Auch in unserem Raum nehmen Anordnungen, im Innenstadtbereich eine Mund-Nasen-Maske zu tragen, angesichts steigernder Infektionszahlen zu. Das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück hat nun den Eilantrag eines Osnabrücker Einwohners, welcher der Ansicht war, dass der Aufenthalt unter freiem Himmel keine gesteigerte Infektionsgefahr darstelle und deshalb gegen die in der Innenstadt geltende Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, einen Eilantrag eingereicht hatte, abgelehnt. Unabhängig davon, dass das Gericht zu der Schlussfolgerung gelangt war, der Antragsteller habe die für die Zulässigkeit seines Antrags erforderliche Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung durch die Maskenpflicht nicht dargelegt, sei die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, von der Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 28 Absatz 1) gedeckt, weil sie notwendig und damit verhältnismäßig sei. Dementsprechend sei die entsprechende Allgemeinverfügung nicht zu beanstanden. Ergänzend wies das Gericht auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2020 (13 MN 238/20) hin, dieses Gericht hatte sich unter Bezugnahme auf Äußerungen des Robert-Koch-Instituts und der Weltgesundheitsorganisation zur Eignung des Mund-Nasen-Schutzes zur Verminderung des Infektionsgeschehens geäußert und das VG Osnabrück bestätigte nun diese Rechtsprechung. Der Antragsteller täusche sich, wenn er der Ansicht sei, dass die Infektionsgefahr in den stark frequentierten Bereichen der Innenstadt für Passanten nicht wahrscheinlicher geworden sei. Es sei geradezu realitätsfern anzunehmen, dass sämtliche Passanten ohne angeordnete Maskenpflicht „freiwillig“ bei Nichteinhaltung des Mindestabstands tatsächlich zur Maske greifen würden. Deshalb werde durch die Maskenpflicht nicht nur ein Beitrag zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens geleistet, sondern darüber hinaus auch sichergestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger weiterhin ihre Besorgungen in der Innenstadt erledigen und die Geschäfte dort geöffnet bleiben könnten. Angesichts des legitimen Ziels, einen wirksamen Infektionsschutz zu erzielen, sei der mit der Maskenpflicht verbundene Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit von nur geringem Gewicht und somit von den Betroffenen hinzunehmen (12.11.2020 ra).