Juristerei muss gar nicht trocken und humorlos sein…

Entgegen einer landläufigen Meinung müssen Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht langweilig oder gar humorlos sein. Es gibt durchaus Gesetze, Urteile oder andere Entscheidungen, die ein gewisses Humorpotential beinhalten. Das glauben Sie nicht? Hier folgen einige Beispiele, die tatsächlich so veröffentlicht wurden: So hat beispielsweise das Amtsgericht (AG) Bad Schwartau in einer mietrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Aktenzeichen 3 C 1214/99 entschieden: „Es stimmt zwar, dass Leichengeruch und die damit verbundene Beeinträchtigung der Mietwohnung über reine Wohnzwecke hinausgeht. Das Sterben in der Wohnung an sich stellt jedoch keinen vertragswidrigen Gebrauch dar.“ Das dürfte zweifellos stimmen und deshalb musste die Entscheidung auch einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das Landgericht (LG) Regensburg hingegen musste im Rahmen einer Verfügung das Verhandlungsprotokoll einer mündlichen Verhandlung berichtigen: „Die Angeklagte ist nicht bei den Sieben Zwergen, sondern bei den Siemens Werken beschäftigt.“ Das wiederum dürfte einleuchten! Bemerkenswert sind auch die Schnüffelkünste eines Kölner Amtsrichters, dessen Schlussfolgerungen deshalb ebenfalls veröffentlicht wurden (AG Köln in WuM 1990, 338): „Wenn aus einer benachbarten Pizzeria so starke Geruchsbelästigung hervorgeht, dass dem Richter nach 15 Minuten schlecht wird, steht dem Mieter eine Mietminderung von 15% zu.“ Wichtig zu wissen ist auch eine Passage des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes: „§ 17 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, nach § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5″ durch die Angabe § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 2, nach § 12 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 und 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 ersetzt.“ Aha! Haben Sie`s verstanden?! Vermutlich aufgrund einer vergleichbaren Situation ist ein Rechtsanwaltskollege auch straflos ausgegangen: „Ein Anwalt darf in einem Schriftsatz an das Gericht ein zuvor erlassenes Urteil bewerten als „so falsch, dass man sich wundert, dass ausgebildete Juristen an der Rechtsfindung beteiligt waren.“ (NJW-RR 2002, 923). Was hingegen absolut nicht geht (EKMR 29045/95): „Ein Anwalt darf nicht behaupten, der Staatsanwalt müsse die Anklage „im Zustand völliger Trunkenheit“ verfasst haben.“ Das leuchtet ein und geht entschieden zu weit. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt (NJW 89, 3148): „Ein Anwalt darf das fehlerhafte Vorgehen eines Richters rügen, indem er zur physischen Stärkung Dextro-Energy übersendet.“ Für den ein oder anderen mag auch wichtig sein, dass das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am 22.08.2008 folgendes beschlossen hat: „Ein Geliebtentestament ist auch dann in der Regel nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn es (nach dem Ableben des offenbar allseitig treusorgenden Ehemanns) zu Miteigentum der Geliebten und der Ehefrau an dem von der Ehefrau bewohnten Haus führt.“ Einleuchtend, aber mitunter sicherlich auch konfliktträchtig! Schließlich hat das OLG Nürnberg in einem Beschluss vom 13.12.2012 folgendes völlig zurecht klargestellt (Aktenzeichen: 12 W 2180/12): „Rechtsanwälten ist es unzumutbar, zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins die Reise bereits vor 6:00 Uhr morgens anzutreten und derart früh aufzustehen. Weder einer Partei noch einem Rechtsanwalt kann abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit zu beginnen. Als Nachtzeit ist, in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO, die Zeit von 21:00 – 6:00 Uhr anzusehen.“ (05.11.2020 ra).