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Promillegrenzen für E-Scooter-Fahrer

Das Landgericht (LG) Osnabrück hat nun im Rahmen eines Beschlusses vom 16.10.2020 (Az.: 10 Qs 54/20) entschieden, dass für Fahrer sog. E-Scooter dieselben Promillegrenzen wie für Autofahrer gelten. Damit ist bei einer Alkoholisierung von 1,1 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen. Ein junger Mann war gegen zwei Uhr morgens mit seinem E-Scooter von Polizeibeamten angehalten worden, weil die Fahrweise Rückschlüsse darauf zuließ, dass der Mann erheblich alkoholisiert sein könnte. Die daraufhin angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,54 Promille, sodass das Amtsgericht (AG) Osnabrück auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufig die Fahrerlaubnis entzog und darauf hinwies, dass der dringende Tatverdacht der Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 Strafgesetzbuch (StGB), bestehe. Damit war der mobile Beschuldigte nicht einverstanden, er war der Auffassung, dass hier die „Radfahrer-Promillegrenze“ anzuwenden sei, sodass er die Entscheidung des Amtsgerichts nicht akzeptierte, sich nun aber bestätigen lassen musste, dass auch bei E-Scooter-Fahrern wie bei Autofahrern ab einem Wert von 1,1 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Diesen Wert hatte der Beschuldigte klar überschritten, sodass – so das Amtsgericht – damit zu rechnen sei, dass er in einem künftigen Hauptsacheverfahren strafrechtlich verurteilt und dann seine Fahrerlaubnis endgültig verlieren werde. Dies rechtfertige die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits im Ermittlungsverfahren. Hiermit war der junge Mann allerdings nicht einverstanden und legte einige Wochen später Beschwerde zum LG Osnabrück ein. Dabei argumentierte er damit, dass bei E-Scooter-Fahrern nicht die vom Bundesgerichtshof (BGH) für den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 Promille maßgeblich sei, die nur für „stärker motorisierte“ Kraftfahrzeuge wie Pkw oder Lkw gelte. Bei E-Scootern sei hingegen der vom BGH für Radfahrer definierte Grenzwert von 1,6 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit maßgeblich, da das von einem E-Scooter ausgehende Gefahrenpotential mit dem von Fahrrädern vergleichbar sei. Dieses Ansinnen hat nun das LG Osnabrück zurückgewiesen und bestätigte die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folge, so das Gericht in seiner Entscheidung, dass E-Scooter sehr wohl Kraftfahrzeuge darstellten und damit eben gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Deshalb müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden, eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gebe es nicht, sodass das Amtsgericht deshalb bei einer BAK von deutlich mehr als 1,1 Promille zurecht von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen sei und der Betrunkene nun mit einer strafrechtlichen Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen muss, im Falle einer Verurteilung drohen ihm dann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, er muss darüber hinaus für diesen Fall mit der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen (19.11.2020 ra).