Das Einstellen eines Verkaufsangebots auf einer Internethandelsplattform wie bspw. eBay ohne Mindestgebot stellt ein verbindliches Angebot des Verkäufers auf Abschluss eines Kaufvertrages zum Höchstgebot dar. Hierbei handelt es sich nicht um eine „echte\“ Versteigerung, sodass kein gesonderter Zuschlag erfolgen muss. Sofern im Rahmen der Auktion nur EUR 100,00 geboten werden, obwohl der betreffende Gegenstand weitaus mehr wert ist, kommt nach Ansicht des Amtsgerichts München gleichwohl ein Kaufvertrag zum Auktionspreis zustande. Dies hat das Gericht in einem Urteil vom 09.05.2008 (Az. 223 C 30401/07) so entschieden. Der Beklagte hatte auf der Internethandelsplattform eBay einen PKW Mitsubishi L 300 zum Verkauf angeboten und wollte hierfür eigentlich einen Mindestpreis von EUR 2.100,00 EUR erzielen. Zu diesem Preis wurde jedoch kein Angebot abgegeben, sodass das Auto aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen ein zweites Mal eingestellt wurde. Dieses Mal jedoch ohne Mindestgebot. Der Kläger bot nun auf diese eBay-Auktion EUR 100,00 Euro und blieb bis zum Abschluss des Auktionszeitraums der Höchstbietende. Seitens eBay erhielt er daraufhin auch die Mitteilung, das Auto zu seinem Höchstgebot erworben zu haben. Nichts da, monierte der Verkäufer, der sich weigerte, das Auto entsprechend der Aufforderung des Käufers zu einem Kaufpreis von EUR 100,00 heraus zu geben, sodass der Erwerber Klage zum Amtsgericht erhob, das dem Kläger schließlich recht gab. Das Einstellen eines Angebots auf der Internethandelsplattform eBay ohne Mindestgebot stelle ein wirksames und verbindliches Verkaufsangebot zu jedem Höchstgebot dar, das mit der Abgabe eines Gebotes durch den Bieter angenommen werde. Es handele sich bei einer derartigen Auktion um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe, vgl. § 156 BGB. Da ein Mindestgebot nicht verlangt wurde, sei der Verkauf zum Preis von EUR 100,00 Euro zustande gekommen, was auch nicht sittenwidrig sei, da bei (privaten) Auktionen ohne Mindestgebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Auch hinsichtlich der Willensfreiheit der Beteiligten (Stichwort: Privatautonomie) sei nicht zu beanstanden, dass Gegenstände unter Wert verkauft würden. Das Gericht wies den Beklagten, der auch eingewandt hatte, dass das zweite Angebot nicht mit seinem Willen eingestellt worden sei, ergänzend darauf hin, dass dieser Einwand zunächst unbeachtlich sei. Der äußere Anschein eines Verkaufsangebotes liege nämlich vor. Vor dem geschilderten Hintergrund hätte der Verkäufer diese Willenserklärung zwar anfechten können, dies hätte er aber nach dem Gesetzeswortlaut „unverzüglich“ tun müssen (vgl. § 121 BGB). Nachdem der Beklagte von dem Verkauf erfahren habe, hätte er also sofort ohne schuldhaftes Zögern die Anfechtung erklären müssen, was nicht geschehen sei, sodass er sich an dem Kaufvertrag festhalten lassen müsse (30.06.2022 ra)