RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Schadensersatzanspruch bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az.: VIII ZR 246/06), dass der Verkäufer einer Ware gegen den Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann, wenn der Käufer die Beseitigung eines tatsächlich nicht vorhandenen Mangels vom Verkäufer verlangt. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen könne eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen, beispielsweise dann, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass der Kaufgegenstand nicht mangelhaft ist. Über besondere Fachkenntnisse, wie sie z.B. ein Verkäufer habe, müsse der Käufer dabei nicht verfügen. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin verkaufte und lieferte der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, eine Lichtrufanlage, welche die Beklagte in einem Altenheim einbaute. Daraufhin meldete das Altenheims der Beklagten Störungen, sodass ein Mitarbeiter der Beklagten die Installation der Anlage überprüfte, ohne die Fehlfunktion beseitigen zu können. Dies wiederum führte dazu, dass die Beklagte von einem Mangel der Anlage ausging und die Klägerin deshalb aufforderte, diesen Mangel zu beseitigen. Ein von der Klägerin entsandter Servicetechniker behob daraufhin die Störung, die darauf beruhte, dass entweder eine – von der Beklagten vorzunehmende – Kabelverbindung nicht hergestellt worden war oder dass das Personal des Pflegeheims Veränderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hatte. Deshalb verlangte die Klägerin von der Beklagten Ersatz der dafür angefallenen Lohn- und Fahrtkosten ihres Technikers in Höhe von knapp EUR 800,00. Zurecht, wie der BGH entschied: Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil die Beklagte mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung eine gegenüber der Klägerin bestehende vertragliche Pflicht schuldhaft verletzt habe, § 280 Abs. 1 BGB. Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stelle nämlich eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, jedenfalls dann, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliege, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liege. Hierdurch werde auch das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet, vielmehr müsse der Käufer „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Sofern dabei ungewiss bleibe, ob tatsächlich ein Mangel vorliege oder nicht, dürfe der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, komme es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an. Der BGH hat hiernach eine schuldhafte Vertragsverletzung des beklagten Unternehmens bejaht und darauf hingewiesen, dass entweder die Beklagte selbst die von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat, weil sie eine erforderliche Kabelverbindung nicht hergestellt hat oder der Mitarbeiter der Beklagten bei der Überprüfung der Anlage nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine Änderung der Einstellung verursacht hat (07.07.2022 ra)