RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an behandelten Tieren?

Eine Autoreparatur-Werkstatt hat in der Regel ein Zurückbehaltungs- und auch ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Auftraggebers. Das bedeutet, dass die Werkstatt grundsätzlich das reparierte Auto nicht herausgeben muss, solange die Rechnung nicht bezahlt ist. Wie verhält es sich dann aber eigentlich, wenn sich ein Hundehalter weigert, seine Tierarztrechnung zu begleichen, weil er mit der Abrechnung des Veterinärs nicht einverstanden ist. Mehrere Amtsgerichte haben entschieden, dass der Mediziner das behandelte Tier dann nicht einfach behalten darf, um damit Druck auf den Hundehalter auszuüben. Die Trennung des Tieres von seinem Herrchen könnte nämlich nach richterlicher Ansicht das Verhalten des Tieres derart negativ beeinflussen und sogar eine Charakterveränderung nach sich ziehen, dass dies einen kaum reparablen Schaden verursachen würde, der wiederum in keinem vertretbaren Verhältnis zur unbezahlten Tierarztrechnung stehe. So jedenfalls das Amtsgericht (AG) Duisburg (Az.: 77 C 1709/08) und das AG Bad Homburg (Az.: 2 C 1180/01 (10). Wie dieser Sachverhalt von den hier in unseren Gerichtsbezirken zuständigen Amtsgerichten entschieden würde, ist allerdings leider (noch) nicht bekannt worden (14.07.2022 ra).