Mountainbiker muss mit „waldtypischen Gefahren“ rechnen

Ein Mountainbiker, der auf einem Waldweg in der Eifel unterwegs war, machte Schadensersatzansprüche wegen eines kapitalen Sturzes geltend und zog dabei den Kürzeren. Was war geschehen? Der Radler kreuzte an einer abschüssigen und unübersichtlichen Stelle eine Hangsicherung aus Holzstämmen, die wie eine Sprungschanze auf den talwärts fahrenden Mountainbiker wirkte. Der Radfahrer sah die Hangsicherung zu spät, verlor deshalb den Bodenkontakt und verletzte sich beim anschließenden Sturz ganz erheblich. Deshalb machte er später Schadensersatzansprüche geltend und wies darauf hin, dass die waldbesitzende Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt habe und ihm deshalb Schadensersatz bezahlen müsse. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah hingegen den Mountainbiker in der Verantwortung (Az.: 1 U 12/19), der darauf hingewiesen wurde, dass das Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft, kurz das Bundeswaldgesetz (BWaldG) und das Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen regeln, dass Waldeigentümer nicht für „waldtypische Gefahren“ haften müssen. Wer also mit dem Rad im Wald unterwegs ist, so das Gericht weiter, müsse sich auf mögliche Hindernisse einstellen und sein Tempo so anpassen, dass er auf plötzliche Gefahren rechtzeitig reagieren kann. Nach Meinung des Gerichts hätte der verunglückte Mountainbiker an der schwer einsehbaren Unfallstelle absteigen müssen, wodurch der Unfall vermieden worden wäre. Also: Obacht auch im Wald! (23.06.2022 ra)