Das Telefon am Steuer… immer wieder beschäftigt es die Gerichte

Dabei sind die Bestimmungen im Gesetz eigentlich klar geregelt. Aber ist das Smartphone auf dem Schoß eines Kraftfahrzeugführers eine Ausnahme? Auch dazu gibt es nun eine interessante gerichtliche Entscheidung: Wer am Steuer telefonieren will, muss dazu eine geeignete Freisprecheinrichtung benutzen. Das Mobiltelefon in der Hand zu halten, ist bekanntlich nicht erlaubt. Es genügt aber auch nicht, das Telefon einfach auf dem Schoß abzulegen. Das zeigt ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG, Az.: 201 Ob OWi 1507/21). Eine Autofahrerin hatte ihr Mobiltelefon während der Fahrt auf dem Schoß abgelegt und die Wahlwiederholung gedrückt. Das brachte ihr einen Bußgeldbescheid in Höhe von EUR 100,00 ein, gegen den sie Einspruch einlegte. Zunächst wurde sie vom Amtsgericht auch freigesprochen. Nach einer Rechtsbeschwerde wurde dieser Freispruch vom Bayerischen Obersten Landesgericht nun aber kassiert. Die Richter entschieden: Ein Halten des Telefons im Sinne von § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) liege auch dann vor, wenn es beispielsweise zwischen Lenkrad und Bein fixiert werde. Auch eine solche Nutzung soll durch die entsprechende Regelung verhindert werden, so dass die Nutzung des Handys nicht die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen beeinträchtigen kann. Seit Oktober 2017 müssen Autofahrer in Deutschland mit einem Bußgeldbescheid von EUR 100,00 und einem Punkt im Fahreignungsregister („Flensburg“) rechnen. Bei schweren Verstößen kann es auch zu Geldbußen von bis zu EUR 200,00, zwei Punkten sowie einem Fahrverbot kommen. (12.05.2022 rt/ra).