Die Vorweihnachtszeit bringt manch schöne Momente mit sich, leider gilt es aber am Jahresende auch, einige wichtige Termine und Fristen im Auge zu behalten. Dass man bis Ende November die Kfz-Versicherung wechseln kann, wird einem Verbraucher in den Medien tagtäglich vor Augen geführt. Andere Fristabläufe finden dagegen leider weniger Erwähnung, insbesondere die zum Jahresende einschlägigen Verjährungsfristen. Werden diese aber verpasst, so drohen massive finanzielle Schäden. Verjährung bedeutet, dass man einen Anspruch, der einem eigentlich zusteht, beispielsweise eine Kaufpreis- oder eine Schadensersatzforderung, nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr durchsetzen kann, weil der Gegner, so das Gesetz, dann „die Einrede der Verjährung erheben kann“. Damit ist die Durchsetzung der Forderung nicht mehr möglich, die Forderung besteht zwar noch, ist aber, weil nicht mehr realisierbar, wirtschaftlich wertlos, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Ein Gericht wird diese „Einrede der Verjährung“ zwar grundsätzlich nicht von Amts wegen berücksichtigen, andererseits aber insbesondere bei Prozessparteien, die anwaltlich nicht vertreten sind, eher einmal „ein Auge zudrücken“, sodass im worst case ein Prozessverlust droht! Ansprüche und damit auch Forderungen verjähren regelmäßig innerhalb einer Frist von drei Jahren. Die Frist beginnt – ganz grob gesagt – grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis hat. Leider kommen auch noch andere Zeitpunkte in Betracht, die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich sein können. Nicht leichter wird die Rechtslage weiter auch noch dadurch, dass es neben der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB noch zahlreiche andere Verjährungsfristen gibt, die an dieser Stelle allerdings nicht pauschal dargestellt und näher erläutert werden können. Im Bedarfsfall hilft hier nur sachkundige anwaltliche Prüfung und professionelle Unterstützung weiter. Wenn die Verjährung eines Anspruchs droht, insbesondere einer Geldforderung, muss dafür gesorgt werden, dass die Verjährung gehemmt oder deren Neubeginn herbeigeführt wird. Hierfür gibt es zahlreiche Möglichkeiten, die im Ernstfall weiterhelfen können. Beispielsweise kann die Hemmung der Verjährung durch Erhebung einer Klage, durch Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder durch einen Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Beweisverfahrens vor dem zuständigen Gericht herbeigeführt werden. Die Verjährung beginnt hingegen erneut, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch anerkannt hat. Verjährung, Fristberechnung, Hemmungstatbestände etc. sind komplizierte Geschäfte, man sollte sich im Ernstfall deshalb von einem Fachmann beraten lassen, insbesondere natürlich dann, wenn die Zeit gegen den Gläubiger spielt und Verjährung droht. Denn eine einmal eingetretene Verjährung wirkt ewig, kann also durch nichts wieder gut gemacht werden. Da sich Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Verjährung berufen können, sollten Gläubiger das Thema von sich aus stets im Blick behalten und erforderlichenfalls die gebotenen Schritte rechtzeitig einleiten. Hier ist eine zielorientierte Vorgehensweise angesagt, die wir im Bedarfsfall natürlich gerne mit Ihnen gemeinsam festlegen (03.12.2020 ra).