RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Grillen und Recht…

Same procedere as every year: Mit Beginn der Grillzeit stellen sich etliche Rechtsfragen, die wir gerne auf Wunsch mehrerer Mandanten beantworten möchten. Die häufigste Frage: „Darf auf dem Balkon einer Mietwohnung gegrillt werden?“ muss leider mit einem deutlichen „Jein“ beantwortet werden. Ein „Recht aufs Grillen“ gibt es nicht. Dennoch spricht prinzipiell nichts dagegen, auf dem Balkon zu grillen. Ausnahmen gibt es natürlich, beispielsweise dann, wenn im Mietvertrag oder der Hausordnung explizit geregelt ist, dass Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten ist (Landgericht (LG) Essen vom 07.02.2002, Az.: 10 S 438/01). Das Grillen kann weiter z.B. dann verboten werden, wenn so viel Rauch, Ruß oder dichter Qualm in die eigene Miet- oder die Nachbarwohnung zieht, dass dadurch die Wohnbedingungen massiv verschlechtert werden. Auch bei Brandgefahr bleibt Grillen selbstverständlich untersagt. Die rechtliche Bewertung des Sachverhalts liegt im Zweifel bei den Gerichten. Weiter stellt sich die Frage, wie oft gegrillt werden darf? Auch diese Frage lässt sich leider nicht generell beantworten, Gerichte entscheiden immer nur über den einzelnen, individuellen Fall. Das Amtsgericht (AG) Berlin-Schöneberg entschied, dass jährlich 20 – 25x für etwa zwei Stunden und maximal bis 21 Uhr gegrillt werden darf (Az.: 3 C 14/07). Demgegenüber steht eine Entscheidung des LG Aachen, wonach zweimal im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr das Fleisch auf den Grill geworfen werden darf (Az.: 6 S 2/02). Strenger ist das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg: Zwar dürfe bis 24 Uhr gegrillt werden, allerdings nur 4x pro Jahr (Az.: 13 U 53/02). Darüber hinaus gilt grundsätzlich das Gebot der Rücksichtnahme. Viele Mandanten haben die Frage gestellt, ob Grillen im eigenen Garten verboten werden kann. Grundsätzlich ist das vor dem oben geschilderten Hintergrund (Brandgefahr, Geruchsbelästigungen etc.) zu bejahen, ein Verbot auf einem alleinstehenden Grundstück ist dabei unwahrscheinlicher als bei einem Mehrfamilienhaus, aber eben nicht unmöglich. Auch hier gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Wenn das Grundstück dem Betroffenen gehört, kann demnach ein Mietvertrag das Grillen nicht verbieten. Dennoch hat etwa das Bayerische Oberste Landesgericht eine recht „harte“ Entscheidung getroffen: Dem beklagten Hauseigentümer wurde das Grillen nur am äußersten Rand des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, gestattet, sodass der Rauch nicht bei dem Mieter in die Wohnung ziehen kann. Zudem erachtete das Gericht ein fünfmaliges Grillen im Jahr für ausreichend (Az.: 2 Z BR 6/99). Darüber hinaus heißt Grillen im eigenen Garten nicht auch Feiern bis tief in die Nacht: Schließlich gibt es eine Nachtruhe. Und auch beim eigenen Haus gilt: Wenn es zum Rechtsstreit kommt, entscheidet das örtlich zuständige Gericht von Fall zu Fall. Der „Gestank“ des Grillguts selbst ist übrigens nicht unbedingt ausschlaggebend, ein Vegetarier etwa, der sich durch Fleischgeruch gestört fühlt, dürfte vor Gericht wohl schlechte Chancen haben. Anders sieht dies im Falle von starkem Rauch aus: Das LG Stuttgart urteilte und empfahl, neben einem Elektrogrill auch auf Aluschalen zurückzugreifen, um die Rauchentwicklung dadurch einzudämmen (Az.: 1 T 359/96). Sollten sich Nachbarn gestört fühlen, ist neben möglicher Ruhestörung die erhöhte Rauchentwicklung entscheidend und hierbei eine Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Bei „unerlaubtem“ Grillen drohen unterschiedliche Sanktionen, die von Hinweisen des Vermieters über Verwarnungen, Abmahnungen bis hin zu Geldbußen und der fristlosen Kündigung eines Mietverhältnisses gehen können. Bei „Grillen im Park“ sind übrigens die Regelungen der Städte und Gemeinden entscheidend, übergreifend lässt sich aber festhalten: Es darf überall da gegrillt werden, wo die Erlaubnis sichtbar ist, etwa durch ein entsprechendes Hinweisschild. Wer einfach ohne weiteres in der freien Natur grillt, muss mit Bußgeldern rechnen, vor allem in Naturschutzgebieten ist Grillen strikt verboten. Außerdem gilt länder- und kommunenübergreifend: Wenn alles aufgegessen ist, muss der gesamte Müll inklusive Kohleresten mitgenommen werden (15.06.2022 ra).