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Verwaltungsgericht Frankfurt wertet E-Auto-Ladekabel als Stolperfalle

Tja, es wäre schon praktisch gewesen, das Ladekabel des E-Autos mal eben vom Fahrzeug über den Bürger­steig hinweg auf das eigene Grundstück zu legen, um das E-Auto dann vor der eigenen Haustür laden und mit frischem Strom versorgen zu können. Nichts da, so hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main nun entschieden (Urt. v. 24.02.2022, Az.: 12 K 540/21.F), auf eine derartige Sondernutzung haben Anwohner keinen Anspruch. In dem jüngst gerichtlich verhandelten Fall hatte der Halter eines Plug-in-Hybridautos und eines E-Autos bei der Stadt ausdrücklich eine Sonder­nutzungs­erlaubnis für zwei über den Gehweg laufende Kabel­leitungen beantragt und der Stadtverwaltung erläutert, dass er für Lade­vorgänge von bis zu sechs Stunden etwa vier Zentimeter hohe und mit gelb-schwarzen Warn­markierungen versehene Kabel­brücken als Abdeckung für die Elektro­leitungen verlegen wolle, sodass Fußgängern keine Gefahr drohen könne. Nachdem die Stadt den entsprechenden Antrag abgelehnt hatte, klagte der Antragsteller vor dem VG Frankfurt am Main, das nun allerdings die Klage abwies. Mit einer Kabel­brücke werde für Personen, die auf einen Rollstuhl oder einen Rollator angewiesen seien, die Barriere­freiheit stark eingeschränkt. Ergänzend wies das Gericht den Kläger darauf hin, dass zudem Stolper­fallen geschaffen würden. Die öffentlichen Belange auf Barrierefreiheit seien deshalb höher zu bewerten, als das private Interesse des umweltfreundlichen Klägers, seine Elektro­fahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können (02.06.2022 ra).