Leider geht die Hektik der Bundes- und der Landesregierungen beim Erlass neuer Beschlüsse und Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auch an der Justiz nicht spurlos vorüber. So ist es nicht verwunderlich, dass es einige teilweise sich widersprechende Entscheidungen gibt, was die Vermittlung der Rechtslage an Fragesteller nicht immer vereinfacht: Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hatte den Eilantrag eines Sexshop-Betreibers auf Öffnung seines Ladengeschäfts abgelehnt, den der Inhaber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim Gericht mit der Begründung eingereicht hatte, die Schließung seiner beiden Ladengeschäfte im Stadtgebiet Stuttgart sei unrechtmäßig, da er mit seinem Angebot Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedige. Das VG Stuttgart bestätigte indes zur Enttäuschung des Antragstellers die Geschäftsuntersagung und wies darauf hin, dass die in der baden-württembergischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorgesehenen Ausnahmen von dem allgemeinen Öffnungsverbot für Einzelhandelsgeschäfte ihrem Zweck nach auf Betriebe beschränkt seien, die der Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung dienen und damit in erster Linie Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken u.ä. betreffen würden. Hierzu zählten die vom Antragsteller betriebenen Sexshops nicht, auch wenn dort u.a. Drogerieartikel und Zeitschriften zum Verkauf angeboten würden. Diese Artikel würden nur einen geringen Teil des Sortiments ausmachen, das Angebot sei insgesamt auf die typischen Bedürfnisse der Besucher von Sexshops zugeschnitten. Und diese Bedürfnisse wiederum würden nicht zu den elementaren Grundbedürfnissen der Bevölkerung zählen (VG Stuttgart, Beschluss v. 14.4.2020, 16 K 1869/20). Das VG Aachen sah die Sache mit der Grundversorgung in einer anderen Entscheidung übrigens nicht so eng und gab dem Antrag eines Weinhändlers auf Erlaubnis zur Öffnung seines Weingeschäfts in einem Eilverfahren statt. Die Ausnahmen von der allgemeinen Einzelhandelsbeschränkung für Lebensmittelgeschäfte erfassen nach Meinung des VG Aachen ihrem Wortsinn nach nicht nur die für die Grundversorgung erforderlichen Speisen und Getränke, der Begriff Lebensmittel umfasse vielmehr natürlich auch Genussmittel. Der Weinladen durfte dementsprechend wieder öffnen (VG Aachen, Beschluss v. 3.4.2020, 7 L 259/20), schön, wenn man in Nordrhein-Westfalen Weine verkauft. Aus welchen Gründen das gleiche Gericht hingegen einem Pralinenfachgeschäft, das ebenfalls mit dem reinen Genuss dienenden Lebensmitteln handelt, den vorläufigen Rechtsschutz verweigerte, ist sicherlich nicht ohne weiteres nachvollziehbar (VG Aachen, Beschluss v. 23.3.2020, 7 L 233/20) und juristischen Laien teilweise nur schwer zu vermitteln (20.05.2020 ra).