Eines vorab: Vieles geht in Ausnahmesituationen wie der aktuellen Corona-Krise nur in einem geordneten Miteinander. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten diese – zudem sehr knapp gehaltenen – Ausführungen also nicht so verstehen, dass „Schlupflöcher“ aufgezeigt oder Tipps erteilt werden sollen, wie man wirtschaftlich einen Vorteil aus der dramatischen Situation ziehen könnte, vielmehr sollen sinnvolle und pragmatische Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, gemeinsam aus der nicht vorhersehbaren Krise herauszukommen. Erfahrungsgemäß stellen sich im Zusammenhang mit Corona, Arbeitslohn und „Home-Office“ häufig folgende Fragen:
- Darf man ohne weiteres im Home-Office arbeiten oder muss man zur Arbeit gehen? Es gibt kein generelles „Recht auf Home-Office“. In vielen Betrieben gibt es aber entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag. Dessen Inhalt sollte geprüft und gemeinsam mit dem Arbeitgeber besprochen werden. Die bloße Angst, sich im Betrieb mit Corona anzustecken, reicht grds. nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben. Man riskiert sonst eine Abmahnung und/oder Kündigung. Wenn es konkrete Verdachtsfälle im Unternehmen gibt, muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht den Sachverhalt näher aufklären und abwägen, ob auf Anwesenheit der Mitarbeiter im Büro oder am Arbeitsplatz bestanden wird.
- Kann ein Arbeitnehmer gezwungen werden, im Home-Office zu arbeiten? Nicht ohne weiteres, da in den meisten Arbeitsverträgen eine konkrete „Betriebsstätte“ definiert ist, an der die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Alle Mitarbeiter per Anweisung ins Home-Office zu stecken, dürfte arbeitsrechtlich kaum möglich sein, insoweit müsste ein Arbeitnehmer wohl zustimmen, um zu längerer Arbeit im Home-Office verpflichtet zu werden.
- Muss der Arbeitgeber ggf. Arbeitsmittel (Laptop) für das Home-Office zur Verfügung stellen? Ja, grundsätzlich ist es bei angestellten Mitarbeitern in der Regel Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
- Dürfen Dienstreisen durch den Arbeitnehmer wegen Corona abgesagt werden? Ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber Dienstreisen anordnen kann, regelt der Arbeitsvertrag. Wenn zu den vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine zählen, dürfen diese alleine aus „Angst vor Corona“ nicht abgesagt werden. Auch hier muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aber abwägen und sich im Zweifel an Aussagen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren, etwa an den Warnungen des Auswärtigen Amtes
- Kann man sich wegen Corona krankschreiben lassen? Ja natürlich. Wenn der Verdacht einer Corona-Infektion besteht, darf man sich nicht nur in ärztliche Behandlung begeben sondern sollte unverzüglich ärztlichen Rat einholen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird ein Arbeitnehmer sofort „krankgeschrieben“ und es werden weitere Maßnahmen wie Quarantäne etc. eingeleitet.
- Was ist mit Krankschreibungen wegen Grippe und Erkältung? Für Fälle, die eher den üblichen „Erkrankungen der oberen Atemwege“ zuzuordnen sind (Erkältung, Grippe, Influenza), kann sich ein Arbeitnehmer aktuell durch eine Ausnahmeregelung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschaffen, ohne dass persönlich ein Arzt aufgesucht werden muss. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen. Diese Regelung gilt grundsätzlich dann, wenn Sie a) eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege, nicht aber b) schwere Symptome haben und c) auch sonst nicht die Kriterien für einen Coronavirus-Verdachtsfall erfüllen. Ansonsten ist ein Arztbesuch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unvermeidbar.
- Bekommt ein Arbeitnehmer wegen Corona Kurzarbeitergeld? Ja, die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch Coronavirus verursachten Arbeitsausfällen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Arbeitnehmer müssen insoweit zunächst nicht aktiv werden. Arbeitgeber hingegen müssen die Einzelheiten mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online möglich. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60%.
- Wer bezahlt den Lohn, wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne steht? Der Arbeitgeber, der in diesem Fall dem betroffenen Mitarbeiter sechs Wochen Lohnfortzahlung schuldet. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz, der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Ab Woche 7 erhält ein Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.
Bleiben Sie gesund!!! (26.03.2020 ra)