Ein Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorfer zeigt, dass auch bei Autokrediten ein Widerrufsjoker gegeben sein kann. Im zugrundeliegenden Fall gab es im Verbraucherdarlehensvertrag zwischen dem Käufer und der Bank keine Angaben zur Aufsichtsbehörde der Bank, was jedoch eine verbraucherschützende Pflichtangabe ist. Wie auch bei den „normalen“ Bankkrediten führt die fehlende Pflichtangabe zu einem ewigen Widerrufsrecht, da die Widerrufsfrist gar nicht zu laufen beginnt. Auch bei fehlenden klaren und verständlichen Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei einer Kündigung des Vertrages besteht gemäß dem LG Arnsberg ein ewiges Widerrufsrecht. Beim Autokredit führt dies im Gegensatz zum „normalen“ Bankkredit zu dem zusätzlichen Vorteil, dass man so auch seinen möglicherweise bereits etwas älteren PKW loswerden kann. Gerade für Verbraucher, die einen alten Diesel haben, könnte ein Widerruf ihres Autokredits attraktiv sein. Im Fall des Widerrufs wird der Kreditvertrag und der verbundene Autokaufvertrag rückabwickelt, sprich rückgängig gemacht. Das bedeutet, dass das Auto an die Bank zurück geht und die Bank dem Käufer alle Zins- und Tilgungsleistungen sowie eine eventuell geleistete Anzahlung zurückzahlen. Ob man der Bank eine Entschädigung für die bisherige Nutzung des Autos zahlen muss, hängt maßgeblich davon ab, ob der Autokredit nach oder vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurde. Bei einem Abschluss danach kann die Bank möglicherweise keine Entschädigung für die Nutzung verlangen. Das OLG Stuttgart überprüft zur Zeit Autokredite der Mercedes–Benz–Bank im Rahmen einer Musterfeststellungsklage (14.02.2019 so).