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Arbeitgeber muss rechtzeitig auf Verfall von Resturlaub hinweisen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer interessanten Entscheidung (Urt. v. 19.02.19, Az.: 9 AZR 541/15) entschieden, dass ein Arbeitgeber rechtzeitig auf den Verfall von Resturlaub hinweisen muss. Anderenfalls erlischt der Resturlaubsanspruch nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat. Bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) hatte entschieden, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zum Jahresende zwar grundsätzlich verfallen sei. Allerdings habe dieser Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub verlangen können, weil der Arbeitgeber seiner Verpflichtung, von sich aus rechtzeitig Urlaub zu gewähren, nicht nachgekommen sei, sodass mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ersatzurlaubsanspruch abzugelten sei. Die bisherige Rechtsprechung hatte grundsätzlich den Verfall des Urlaubsanspruchs angenommen sah nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vor. Das BAG hat nun die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt und darauf hingewiesen, dass es dem Arbeitgeber zwar vorbehalten sei, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche des Arbeitnehmers festzulegen. Die gesetzliche Regelung zwinge den Arbeitgeber damit zwar nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings müsse der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Beschäftigte auch in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, erforderlichenfalls den Arbeitnehmer also sogar förmlich auffordert, dies zu tun. Geschieht dies durch den Arbeitgeber nicht klar und rechtzeitig und werde der Arbeitnehmer nicht darauf hingewiesen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht rechtzeitig beanspruche, gehe dies zu Lasten des Arbeitgebers, der demzufolge gegebenenfalls den Resturlaubsanspruch abzugelten habe. Nun muss das LAG aufgrund einer Zurückverweisung aufklären, ob der Arbeitgeber diesen Obliegenheiten nachgekommen ist oder nicht (21.02.2019 ra).

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