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STRAFRECHT: „1312“ auf Socken: Beleidigung gegenüber Polizeibeamtin strafbar

Das „Bayerisches Oberstes Landesgericht“ hat durch Beschluss vom 29.09.2025 bestätigt, dass das gezielte Zeigen von Kleidungsstücken mit der Zahlenfolge „1312“ gegenüber einzelnen Polizeibeamten strafbar sein kann. Die Revision eines 23-jährigen Angeklagten blieb damit erfolglos. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte der Mann einer Polizeibeamtin bewusst seine Socken mit der Aufschrift „1312“ präsentiert. Die Zahlenfolge wird allgemein als Code für „ACAB“ verstanden, was übersetzt „All Cops Are Bastards“ bedeutet. Das Gericht wertete dieses Verhalten als strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Entscheidend war, dass sich die Äußerung nicht allgemein gegen die Polizei als Institution richtete, sondern gezielt gegenüber einer konkret anwesenden Polizeibeamtin gezeigt wurde. Nach Auffassung des Gerichts wird ein solches Verhalten auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Zwar schützt Art. 5 des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich auch provokante und kritische Äußerungen. Wird jedoch eine individualisierbare Person gezielt herabgewürdigt, kann die Grenze zur strafbaren Beleidigung überschritten sein. Die Verurteilung ist rechtskräftig. Auch eine gegen die Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat diese gegen den Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 20.02.2026 (Az.: 1 BvR 2289/25) gar nicht erst nicht zur Entscheidung angenommen (25.06.2026 ra).

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