Zum 1. Juli 2026 tritt eine wichtige Änderung im Ordnungswidrigkeitenrecht des Straßenverkehrs in Kraft. Die Frist für die sogenannte Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wird von bisher drei auf künftig sechs Monate verlängert. Die Verfolgungsverjährung bestimmt den Zeitraum, innerhalb dessen die zuständige Behörde tätig werden muss, um einen Verkehrsverstoß zu verfolgen. Hierzu zählen insbesondere Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße, Rotlichtverstöße oder die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt. Bislang galt, dass viele Ordnungswidrigkeiten in der Regel nicht mehr verfolgt werden konnten, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Tat keine verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgte. Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 01.07.2026 verdoppelt sich diese Frist auf sechs Monate. Hintergrund der Gesetzesänderung ist insbesondere die hohe Arbeitsbelastung vieler Bußgeldstellen. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die längere Verjährungsfrist dazu beitragen, dass Verkehrsverstöße auch dann noch verfolgt werden können, wenn die Bearbeitung aufgrund personeller oder organisatorischer Engpässe verzögert erfolgt. Für Verkehrsteilnehmer bedeutet die Neuregelung, dass sie künftig über einen deutlich längeren Zeitraum mit behördlichen Maßnahmen rechnen müssen. Wer beispielsweise nach einem Verkehrsverstoß mehrere Monate lang keine Post von der Bußgeldstelle erhält, kann künftig nicht mehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Angelegenheit erledigt ist. Wichtig ist zudem, dass die Sechs-Monats-Frist nicht mit einer endgültigen Höchstfrist verwechselt werden darf. Die Verjährung kann durch verschiedene Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Anhörungsbogen unter Beachtung der insoweit geltenden Rechtsvorschriften versandt oder eine andere gesetzlich vorgesehene Verfahrenshandlung vorgenommen wird. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die Neuregelung gilt für Verkehrsordnungswidrigkeiten, die ab dem 01.07.2026 begangen werden. Für zuvor begangene Verstöße bleibt es grundsätzlich bei der bisherigen Rechtslage. Betroffene sollten außerdem beachten, dass auch vermeintlich verjährte Bußgeldbescheide nicht einfach ignoriert werden dürfen. Gegen einen Bußgeldbescheid muss innerhalb der gesetzlichen Frist Einspruch eingelegt werden, wenn dessen Rechtmäßigkeit überprüft werden soll. Andernfalls kann der Bescheid trotz möglicher Einwendungen rechtskräftig werden. Die Änderung führt insgesamt dazu, dass Bußgeldverfahren künftig über einen längeren Zeitraum betrieben werden können und Verkehrsteilnehmer deutlich später als bisher mit behördlicher Post rechnen müssen. Im „Ernstfall“ sollte man rechtzeitig professionelle anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen (18.06.2026 ra).