RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

RECHT AKTUELL: Das ändert sich u.a. in 2024 bzw. soll sich im neuen Jahr noch ändern

Zunächst einmal wünschen wir allen Leserinnen und Lesern ein gutes, erfolgreiches, friedvolles und gesundes neues Jahr. Natürlich bringt auch das Jahr 2024 für Unternehmen und Verbraucher in Deutschland eine Reihe von wichtigen Gesetzesänderungen mit sich, die den Alltag vereinfachen oder auch für mehr Gerechtigkeit, Umweltschutz oder Lebensqualität sorgen sollen. Wir haben die wichtigsten neuen Gesetze und Änderungen einmal nachfolgend in Kurzform zusammengefasst: Zum 1. Januar 2024 sind die Regelsätze des Bürgergeldes erhöht worden, alleinstehende Erwachsene erhalten ab Januar EUR 563,00 im Monat, was einer Erhöhung von EUR 61,00 gegenüber dem bisherigen Satz entspricht​. Im Frühjahr 2024 soll die geplante Teil-Legalisierung von Cannabis in Kraft treten, ein genaues Datum ist bislang noch nicht bekannt. Ende des vergangenen Jahres wurde der 1. April als Stichtag genannt. Erwachsene dürfen dann legal bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und zu Hause bis zu drei Pflanzen anbauen. Ab 2024 ändert sich die Förderung für E-Autos, der Bundesanteil der Förderung für E-Autos mit Nettolistenpreis bis zu EUR 45.000,00 beträgt dann EUR 3.000,00. Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr​. Auch für das Elterngeld gilt eine neue Einkommensgrenze: Ab dem 1. April 2024 wird die Grenze für Paare von bisher EUR 300.000,00 auf EUR 200.000,00 zu versteuerndes Einkommen gesenkt​. Wer gemeinsam ein höheres Einkommen erzielt, erhält dann kein Elterngeld mehr. Ab Juli 2024 gibt es eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente, abhängig vom Rentenbeginn. Für die meisten Neubauten, deren Bauantrag nach dem 01.01.2024 eingereicht wird, müssen ab Januar 2024 Heizungen mit 65% erneuerbarer Energie eingebaut werden​. In bestehenden Gebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten dürfen funk­tio­nie­ren­de Öl- und Gas-Hei­zun­gen wei­ter ge­nutzt wer­den, auch Re­pa­ra­tu­ren sind grundsätzlich mög­lich. Bei nicht re­pa­rier­ba­ren Hei­zun­gen ist der Ein­bau ei­ner neu­en Öl- oder Gas­hei­zung wei­ter­hin mög­lich, z.B. in Form ei­ner Hy­brid­lö­sung oder im Rah­men ver­schie­de­ner Über­gangs­fris­ten. Auch ei­ne Be­frei­ung von der Pflicht zum Er­neu­er­ba­ren Hei­zen ist in Här­te­fäl­len mög­lich. Bezüglich der Übergangsfristen gilt, dass ab dem 30.06.2026 klimafreundliche Energien beim Heizungswechsel in Großstädten mit über 100.000 Einwohnern Pflicht werden. Dies gilt dann ab dem 30.06.2028 auch für kleinere Städte. Abhängig von der jeweils kommunalen Wärmeplanung kann es allerdings auch frühere Fristen geben. Wird nach dem 1. Ja­nu­ar 2024 in ei­nem be­ste­hen­den Ge­bäu­de in der Über­gangs­pha­se bis 2026/2028 ei­ne neue Gas- oder Öl­hei­zung ein­ge­baut, muss zu­vor ei­ne Be­ra­tung durch ei­nen En­er­gie­be­ra­ter oder In­stal­la­teur in An­spruch ge­nom­men wer­den. Die „Preisbremsen“ für Strom und Gas, die bis Ende 2023 befristet waren, sind bis 31. März 2024 verlängert worden​. Ab dem 1. Januar 2024 sind Vertragsärzte verpflichtet, für verschreibungspflichtige Medikamente elektronische Rezepte auszustellen​. Warten wir ab, wie sich das Jahr 2024 in gesetzgeberischer Hinsicht weiter entwickeln wird, wir bleiben natürlich für Sie am Ball (04.01.2024 ra).