Der Betreiber eines Thermalbades benötigt für das Verhängen eines Hausverbots grundsätzlich keinen sachlichen Grund, denn er entscheidet dabei, wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun geurteilt hat, nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (Urteil vom 29.05.20, Az.: V ZR 275/18). Diese Entscheidung könnte angesichts der aktuellen „Corona-Entwicklung“ in vielen vergleichbaren Sachverhalten verstärkt an Bedeutung gewinnen: Anfang 2017 hatte die Betreiberin einer Therme in Thüringen einer Stammkundin ein unbefristetes Hausverbot erteilt, wobei ein sachlicher Grund für das Verbot nicht genannt wurde, sodass die Betroffene das Hausverbot für unzulässig hielt und vom Betreiber die Rücknahme verlangte. Daraufhin wiesen sowohl das Amtsgericht Stadtroda als auch das Landgericht Gera die Klage der Betroffenen ab und wiesen darauf hin, dass die Betreiberin das Hausverbot habe aussprechen dürfen, ohne dass es einer entsprechenden Rechtfertigung bedurft habe. Das wiederum wollte die Klägerin nicht akzeptieren und wandte sich deshalb an den BGH, der aber die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte. Die beklagte Betreiberin der Therme habe im Rahmen ihres Hausrechts das Hausverbot durchaus aussprechen dürfen, denn ein Hausverbot bedürfe dann nicht schon eines sachlichen Grundes, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr ohne Ansehen der Person eröffnet habe, sondern nur unter der weiteren Voraussetzung, dass die Verweigerung des Zutritts für die Betroffene in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Dies wiederum hat der BGH nun aber verneint, der Besuch einer Therme entscheidet gerade nicht in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, denn ungeachtet der unterschiedlichen Leistungsangebote verschiedener Thermen seien diese Leistungen prinzipiell austauschbar. Weiter hat der BGH darauf hingewiesen, dass es für den Gast nicht darauf ankomme, eine ganz bestimmte Therme besuchen zu können, sodass der – private – Betreiber einer Therme für die Erteilung eines Hausverbots keines sachlichen Grunds bedürfe. In diesem Zusammenhang hat es der BGH für unerheblich gehalten, dass die Klägerin die Therme zur gesellschaftlichen Zusammenkunft nutzte und über die Jahre hinweg nahezu freundschaftlichen Beziehungen zu anderen Gästen aufgebaut hatte. Denn für die Beurteilung, ob eine Einrichtung nun erhebliche Bedeutung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben habe oder nicht, komme es nicht auf eine besondere Übung, Bedürfnisse oder Interessen des Gastes sondern darauf an, für welche Art der Nutzung der Betreiber seine Einrichtung aus objektiver Sicht geöffnet habe. Eine andere Sichtweise würde zu einer Rechtsunsicherheit für den Betreiber führen. Für diesen seien die Bedürfnisse der Kunden regelmäßig nicht erkennbar, so dass er nicht abschätzen könne, ob er für das Hausverbot einen sachlichen Grund braucht oder nicht. Schließlich habe die Beklagte auch keine Monopolstellung inne gehabt, es gebe in einer Entfernung von 20 bis 30 km weitere Bäder und Saunen, dass die Therme der Beklagten am Wohnort der Klägerin liege und somit für diese besonders einfach zu erreichen ist, begründe keine Monopolstellung der Beklagten (29.10.2020 ra).