Wer wegen einer Spielsucht im bundesweiten Spielersperrsystem OASIS eingetragen ist, darf grundsätzlich nicht an Glücksspielen oder Sportwetten teilnehmen. Kontrolliert ein Wettanbieter dies nicht, kann er zum Ersatz der entstandenen Verluste verpflichtet sein.
Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main. Ein spielsüchtiger Wettkunde hatte sich bereits geraume Zeit vor den streitigen Wetten auf unbestimmte Zeit im OASIS-Sperrsystem eintragen lassen. Dennoch konnte er an einem Wettterminal Sportwetten platzieren, ohne dass seine Personalien überprüft oder die bestehende Sperre erkannt wurde. Dabei verlor er mehr als EUR 5.500,00. Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz zugunsten des Spielers. Nach Auffassung des Gerichts würden die gesetzlichen Vorschriften über das Sperrsystem gerade dem Schutz suchtgefährdeter Personen vor weiteren finanziellen Verlusten dienen. Wettanbieter seien deshalb verpflichtet, vor der Teilnahme die Identität des Spielers zu überprüfen und einen Abgleich mit dem Sperrsystem vorzunehmen. Unterbleibe diese Kontrolle und könne ein gesperrter Spieler dennoch Wetten abschließen, hafte der Anbieter grundsätzlich für die hierdurch entstandenen Verluste. Nachdem das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, nahm die beklagte Wettanbieterin ihre Berufung zurück. Praxishinweis: Wer trotz einer bestehenden OASIS-Spielersperre an Sportwetten oder anderen Glücksspielen teilnehmen konnte und dadurch Geld verloren hat, sollte die Erfolgsaussichten einer Rückforderung durchaus rechtlich prüfen lassen. Entscheidendes Kriterium kann dabei insbesondere sein, ob der Anbieter seiner gesetzlichen Pflicht zur Identitätskontrolle und zum Abgleich mit dem Sperrsystem ordnungsgemäß nachgekommen ist oder nicht (08.10.2026 ra).