Normalerweise sollte man Geldautomaten ja als ungefährlich einstufen. Normalerweise… In der Düsseldorfer Filiale einer Bank ereignete sich nämlich ein Vorfall, der ernsthafte Folgen nach sich zog, weil sich ein Kunde bei dem Versuch, Geld aus dem Bankomaten zu entnehmen, einen Finger brach. Der Automat habe, so der Kunde in seiner Klageschrift, angeblich unerwartet zugeschnappt. Nichts da, urteilte das Landgericht (LG) Düsseldorf und entschied, dass die Bank keine Verantwortung für den Vorfall trage. Vielmehr stellte das Gericht fest, dass die Bank ihrer Verpflichtung zur regelmäßigen Wartung der Geldautomaten nachgekommen sei. Der Vorfall, der für einen Mann aus dem Ruhrgebiet einen Fingerbruch nach sich zog, wurde als „nicht vorhersehbare Gefahr“ eingestuft (Urteil vom 06.05.2014, Az. 6 O 330/13). Der Verletzte hatte als Kläger von der Bank Schadensersatz in Höhe von EUR 5.000,00 gefordert und in seiner Klageschrift vorgetragen, dass das Ausgabefach des Automaten sich plötzlich geschlossen habe, gerade in dem Augenblick, als er versucht habe, Geld zu entnehmen, wodurch sein Finger eingeklemmt worden sei. Das Gericht stellte klar, dass die Bank nicht erwarten müsse, dass ein Kunde seine ganze Hand in das Ausgabefach steckt, zumal die Geldscheine in der Regel ausreichend weit herausgeschoben werden. Zudem konnte der Kläger nicht nachweisen, dass ähnliche Vorfälle zuvor aufgetreten waren, weshalb das Gericht den Fall als Ausnahme einstufte und die Klage kostenpflichtig abwies (07.11.2024).