Nicht jeder Unfall auf einer öffentlichen Spiel- oder Freizeitanlage begründet einen Anspruch auf Schadensersatz. Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts (LG) Lübeck. In dem entschiedenen Fall war ein Kleinkind in einem öffentlichen Planschbecken ausgerutscht und hatte sich dabei zwei Milchzähne ausgeschlagen. Die Eltern verlangten von der Stadt Schmerzensgeld sowie Ersatz zukünftiger Behandlungskosten. Sie vertraten die Auffassung, die Stadt hätte vor der Rutschgefahr durch Algenbewuchs warnen oder das Becken häufiger reinigen müssen. Das Landgericht sah jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde das Planschbecken regelmäßig gereinigt und zeitweise trockengelegt. Eine noch häufigere Reinigung sei einer Kommune nicht zumutbar. Entscheidend war außerdem, dass der Algenbewuchs für Besucher erkennbar gewesen sei. Die damit verbundene Rutschgefahr habe daher auch von den Eltern erkannt werden können. Eine zusätzliche Warnbeschilderung hielt das Gericht unter diesen Umständen nicht für erforderlich. Praxishinweis: Betreiber öffentlicher Anlagen müssen Gefahren beseitigen, die für Besucher nicht ohne weiteres erkennbar sind. Offensichtliche oder allgemein bekannte Risiken müssen dagegen nicht in jedem Fall durch Warnhinweise kenntlich gemacht werden. Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, hängt also stets von den Umständen des Einzelfalls ab (04.09.2026 ra).