Das Amtsgericht (AG) München (Urteil vom 21.10.2024, Az.: 191 C 19029/24) entschied, dass ein Restaurant Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn eine reservierte Weihnachtsfeier nicht stattfindet. Da es sich um ein sogenanntes absolutes Fixgeschäft handele, führe das Nichterscheinen der Gäste – jedenfalls nach Ansicht des AG München – zur Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Ein Unternehmen aus dem Münchner Umland hatte für den 8. Dezember 2023 in einem gehobenen Münchner Restaurant eine Weihnachtsfeier für 15 Personen gebucht. Vereinbart war ein festes Menü für EUR 125,00 pro Person, Getränke sollten separat berechnet werden. Die Vorbereitungen wurden getroffen, doch die Gäste erschienen nicht und eine vorherige Absage blieb aus. Da sowohl die vorbereiteten Speisen als auch der reservierte Tisch nicht anderweitig genutzt werden konnten, forderte das Restaurant eine Erstattung der Menükosten sowie einen geschätzten Ausgleich für den entgangenen Getränkeumsatz. Das betroffene Unternehmen verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass kein rechtsgültiger Bewirtungsvertrag vorgelegen habe. Daraufhin reichte das Restaurant Klage auf Zahlung von EUR 2.775,00 brutto ein. Das Amtsgericht München gab dem Restaurant weitgehend Recht und sprach ihm eine Entschädigung von EUR 2.508,64 netto zu und stellte fest, dass durch den nachweisbaren E-Mail-Austausch eine verbindliche Reservierungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Bestätigung der Reservierung durch das Unternehmen sei als Vertragsannahme zu werten. Da das Restaurant die vorbereiteten Speisen nicht weiterverwenden konnte, sei ihm ein finanzieller Schaden entstanden, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO geschätzt wurde. Allerdings wurde der im Klageantrag enthaltene Umsatzsteuerbetrag nicht als erstattungsfähig angesehen, da dieser an das Finanzamt abgeführt werden musste (16.01.2025 ra).