Wir hätten dann gerne einmal EUR 2.331,00 von Ihnen…

Für die Verwahrung eines sichergestellten Kfz-Kennzeichens für die Dauer von 333 Tagen und die anschließende Vernichtung hat die Polizei in Rheinland-Pfalz einem Autofahrer eine Rechnung von EUR 2.331,00 präsentiert, was sich der Betroffene aber nicht gefallen lassen wollte. Zurecht, wie das Verwaltungsgericht (VG) Trier nun bestätigte (Urt. v. 27.07.2022, Az. 8 K 10881/16.TR). Was war geschehen? Anlässlich einer Verkehrskontrolle hatten Polizeibeamte das Nummernschild sichergestellt, weil die EU-Kennung mit Folie abgeklebt worden war und die Stempelplakette fehlte. Daraufhin forderte die zuständige Behörde den Autofahrer im Januar 2021 auf, einer Verwertung zuzustimmen, wies aber auch gleichzeitig auf eine tägliche Verwahrungsgebühr von EUR 7,00 pro Tag hin. Es passierte… zunächst nichts. Erst im Dezember 2021 wurde der Betroffene dann dahingehend informiert, dass das Kennzeichen nun „verwertet“ werden sollte. Für die bis zu diesem Zeitpunkt vergangenen 333 Tage, in denen das Nummernschild verwahrt worden war, wurden in einem Bescheid EUR 2.331,00 zulasten des Mannes festgesetzt. Der Betroffene wiederum war davon ausgegangen, dass das Nummernschild längst vernichtet worden sei, die Nachricht aus Januar 2021 habe er auch nicht erhalten, sodass er gegen das Land Rheinland-Pfalz vor Gericht zog. Das VG Trier hob nun den Gebührenbescheid auf und verwies das Land darauf, dass eine Kostenminderungspflicht zu beachten gewesen sei. Geringwertige Gegenstände, an denen erkennbar kein ideelles Interesse bestehe, seien nach der Sicherstellung in einem verhältnismäßigen Zeitraum zu verwerten oder zu vernichten. Da ein Nummernschild zu einem Preis von unter EUR 10,00 zu erwerben sei, wäre eine Verwahrung von vierzehn Tagen absolut ausreichend gewesen, um die Voraussetzungen für die Verwertung oder Vernichtung festzustellen. Deshalb seien Verwahrungsgebühren für 333 Tage in diesem Fall unverhältnismäßig und deshalb nicht zu bezahlen. Das Urteil ist, soweit bekannt, noch nicht rechtskräftig (18.08.2022 ra).