RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Winterdienst – Interessantes zu \“Räumen und Streuen\“

Der Winter naht nicht nur im Schwarzwald-Baar-Kreis, für die kommenden Tage ist leichter Schneefall vorausgesagt, sodass sich die alljährliche Frage wieder stellt, wer eigentlich für den Winterdienst speziell auf Gehwegen und im Bereich eines Hauseingangs zuständig ist. Denn es gibt immer wieder Unklarheiten darüber, wer bei winterlichen Bedingungen, also bei Schnee und Glatteis, räumen und streuen muss. Nun: In der Regel sind zunächst einmal Städte und Gemeinden verpflichtet, Winterdienst zu leisten. Allerdings wird diese Pflicht regelmäßig auf die Anlieger übertragen, die Einzelheiten regeln üblicherweise Satzungen, sodass Sie sicherheitshalber bei Unklarheiten einen Blick in die jeweiligen Regelungen werfen sollten. Grundsätzlich sind bei entsprechender Übertragung der Pflichten dann wiederum die Grundstückseigentümer verpflichtet, zu räumen und zu streuen. Die Satzungen regeln im Übrigen auch Einzelheiten zum Umfang und zur Art und Weise des Winterdienstes. Ein Mieter darf sich nun allerdings nicht zurücklehnen und sich auf den Standpunkt stellen, dass der Hauseigentümer zum Winterdienst verpflichtet ist. Zwar ist der Mieter nicht per se verpflichtet, Gehweg und Hauszugang von Schnee und Eis zu befreien. Aber es ist problemlos möglich, diese Pflicht – was in aller Regel so auch geschieht – ausdrücklich im Mietvertrag auf den Mieter zu übertragen. Mit „ausdrücklich“ ist gemeint, dass diese Verpflichtung nicht in einem Klauselwerk versteckt sein darf, der Mieter muss wissen, dass er die Verantwortung hierfür trägt. Doch selbst dann, wenn dies ausdrücklich geregelt ist, stellt sich die Frage, ab wann eigentlich Winterdienst geleistet werden muss, reicht hierfür bereits leichter Schneefall aus? Grundsätzlich gilt, dass eine Pflicht zum Winterdienst erst dann besteht, wenn eine sogenannte „allgemeine Glätte“ vorliegt, leider ein sehr dehnbarer Begriff, der bedeutet, dass es in einem größeren Umfeld glatt sein muss. Regelmäßig reicht deshalb eine einzelne, zufällige Stelle vor dem Haus nicht aus, es sei denn, der Räumpflichtige hat dies bemerkt oder das Glatteis sogar selbst verursacht. In aller Regel sind selbst die Uhrzeiten für den Winterdienst streng geregelt, die Streu- und Räumpflicht gilt üblicherweise werktags zwischen 07:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 beziehungsweise 09:00 Uhr. Wer das genau wissen muss, sollte sich unbedingt bei Stadt oder Gemeinde informieren. Dies ist wichtig, um potentiellen Haftungsfragen zu entgehen, denn ein Sturz bei Schnee- oder Eisglätte kann verheerende Folgen für den Verletzten und hohe Schadensersatzforderungen zu Lasten des Räumpflichtigen auslösen. Grundsätzlich bleibt die Haftung übrigens beim Grundstückseigentümer, selbst dann, wenn er die Räum- und Streupflicht auf Mieter übertragen hat. Dann wiederum muss der Vermieter nachweisen, dass er seinen Mieter regelmäßig kontrolliert und sichergestellt hat, dass tatsächlich geräumt und gestreut wird. Übrigens haben auch Fußgänger bei Glatteis Pflichten zu beachten. Ist nämlich erkennbar, dass der Gehweg nicht geräumt bzw. gestreut ist, muss er sich den Verhältnissen vor Ort anpassen und sich bei einem Unfall unter Umständen die Frage gefallen lassen, warum er nicht einfach die Straßenseite gewechselt hat. Auch für Rad- und Autofahrer kann es auf öffentlichen Straßen im Winter sehr gefährlich werden. Doch gilt hier die Pflicht zum Winterdienst nicht ebenfalls? Nun, Straßen sollten freigehalten werden. „Sollten“ bedeutet aber nicht, dass alle Straßen auch immer geräumt sein müssen. Auch wird von Autofahrern erwartet, dass sie sich den winterlichen Straßenverhältnissen anpassen. Städte und Gemeinden sollen dem Verkehrsaufkommen entsprechend für freie Straßen sorgen, insbesondere dort, wo Verkehrsteilnehmer die Gefahren nur schlecht oder gar nicht als solche erkennen können. Bei einem Unfall haftet aber in aller Regel der Autofahrer selbst, auch bei nicht geräumten Straßen, da er dann offensichtlich nicht mit angepasster Geschwindigkeit fuhr. Ausnahmsweise kann eine Gemeinde oder die Stadt für den Schaden haftbar gemacht werden, wenn ihr die Gefahrenstelle, die nicht gleich als solche zu erkennen war, bekannt war und sie es dennoch unterlassen hat, diese zu räumen (01.12.2022 ra).