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Vorsicht bei \“Krankmeldungen\“

Bei einer Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit eines angestellten Mitarbeiters führt, stellt sich oft die Frage, ob sich der Beschäftigte in jedem Fall persönlich krankmelden muss. Klar ist, wer richtig schwer erkrankt ist, will sich eigentlich nur noch im Bett verkriechen. Dennoch müssen Beschäftigte zunächst ihrem Arbeitgeber Bescheid geben, dass sie nicht zur Arbeit kommen können. Dann stellt sich oft die Frage, ob diese Krankmeldung durch einen persönlichen Anruf beim Vorgesetzten erfolgen muss oder ob das grundsätzlich auch andere Personen übernehmen können. Zunächst einmal gilt, dass im Gesetz eine sogenannte Anzeigepflicht festgelegt ist. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind also dazu verpflichtet, eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Dabei ist grundsätzlich keine besondere Form vorgesehen, sodass diese an den Arbeitgeber gerichtete Mitteilung nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung wohl persönlich, telefonisch, per SMS, per Fax oder per E-Mail erfolgen kann. Ob dies auch zukünftig von allen Arbeitsgerichten so bestätigt würde, steht auf einem anderen Blatt. Auch Angehörige sowie Kolleginnen oder Kollegen können in der Regel den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren. Wichtig ist aber, dass der Arbeitgeber informiert wird. Denkbar sind also Geschäftsleitung, Personalabteilung oder unmittelbarer Vorgesetzter, wenn dieser zur Entgegennahme einer entsprechenden Meldung befugt ist. Ein Blick in den zugrundeliegenden Arbeitsvertrag lohnt sich, im Zweifelsfalle sollte man sich rechtzeitig informieren, wie, wann und an wen eine derartige Mitteilung zu erfolgen hat. Eine Mitteilung an den Betriebsrat, an die Telefonzentrale oder den Pförtner reicht natürlich nicht aus. Andere Personen können in aller Regel als „Bote“ beauftragt werden, den Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Der Haken daran ist, dass dann, wenn diese Art der Mitteilung schief geht, weil beispielsweise vergessen wird, die Mitteilung noch vor Dienstbeginn zu übermitteln, dies auf die erkrankte Person zurückfällt und definitiv keine ordnungsgemäße Mitteilung vorliegt. Das aber ist sehr wichtig: Wer nämlich als Beschäftigter wiederholt gegen die Anzeigenpflicht verstößt, muss im schlimmsten Fall – in der Regel aber erst nach entsprechender Abmahnung – mit einer verhaltensbedingten Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses rechnen. Also: Eine rechtzeitige Erkundigung, auf welche Art und Weise wem gegenüber die Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen ist, lohnt sich zur Vermeidung ganz erheblicher, einschneidender arbeitsrechtlicher Konsequenzen (08.12.2022 ra).