„Ehen werden im Himmel geschlossen, aber auf Erden gelebt.“ Deshalb kann in Deutschland eine Ehe auch nur durch das zuständige Familiengericht, dem örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht, geschieden werden. Dort herrscht in Familiensachen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, entgegen den sonst üblichen Regelungen in Zivilsachen grundsätzlich Anwaltszwang. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Scheidungsantrag durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Gericht eingereicht wird. Dadurch wird das Scheidungsverfahren in Gang gesetzt, was dann, wenn alle Voraussetzungen einer Ehescheidung vorliegen, auch zur Scheidung der Ehe führt. Da Gerichte nicht kostenlos arbeiten, stellt sich zunächst die Frage, wer eigentlich für diese Gerichtskosten aufzukommen hat, denn das Familiengericht verlangt nach Eingang des Scheidungsschriftsatzes einen Gerichtskostenvorschuss. Diesen Vorschuss hat derjenige Ehegatte zu bezahlen, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Allerdings richtet sich dann die endgültige Kostenentscheidung danach, wie das Scheidungsverfahren beendet wird. Wird die Ehe – nach dem üblichen procedere – durch Beschluss geschieden, spricht das Gericht zugleich eine Kostenfolge aus, entscheidet also darüber, wer die Kosten des Scheidungsverfahrens zu tragen hat. Im Regelfall wird Kostenaufhebung angeordnet, d.h. das Gericht legt gemäß § 150 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beiden Ehegatten zu gleichen Teilen die Gerichtskosten auf. Die geschiedenen Eheleute müssen daher in der Regel je zur Hälfte für die Gerichtskosten aufkommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein oder beide Ehegatten die Scheidung beantragt haben. Anders sieht es natürlich bei den Anwaltskosten auf, die von derjenigen/demjenigen zu bezahlen sind, die/der den Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt hat. Wird ein Scheidungsantrag allerdings zurückgewiesen oder von der Antragstellerin/dem Antragsteller zurückgenommen, so legt das Gericht gemäß § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG regelmäßig demjenigen Ehegatten die Kosten auf, der den Antrag gestellt hat. Haben beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt und werden diese Anträge zurückgewiesen oder zurückgenommen, haben beide Ehegatten gemäß § 150 Abs. 2 Satz 2 FamFG grundsätzlich die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Diese Regelungen zur Kostentragungspflicht stellen den Grundsatz dar, von dem das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 FamFG abweichen kann, wenn die Kostenverteilung als „unbillig“ erscheint. Zu berücksichtigen ist insbesondere eine Versöhnung der Ehegatten oder das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache. Weiter bleibt beispielsweise auch nicht unberücksichtigt, ob ein Beteiligter der richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung über Folgesachen nach § 135 FamFG unentschuldigt nicht nachgekommen ist. Schließlich können Ehegatten auch eine Vereinbarung über die Kosten des Scheidungsverfahrens treffen, diese Vereinbarung ist für das Gericht zwar nicht bindend, jedoch soll das Gericht nach § 150 Abs. 4 Satz 3 FamFG diese ganz oder teilweise seiner Entscheidung zugrunde legen (14.03.2024 ra)