Lange schon hat man sich auf den Urlaub gefreut, die Ernüchterung ist dann groß, wenn der versprochene Balkon fehlt oder das Zimmer keine Klimaanlage hat. Liegt in solchen Fällen überhaupt ein Reisemangel vor? § 651i des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden die Reise frei von Reisemängeln zu verschaffen hat. Das ist grundsätzlich natürlich nur dann der Fall, wenn die Reise die sogenannte „vereinbarte Beschaffenheit“ hat. Katalog- und Reiseprospektbeschreibungen unterliegen immer der Prospektwahrheit und -klarheit, die dort genannte Beschaffenheit, also der genannte Balkon oder die Klimaanlage des Hotelzimmers werden geschuldet. Ist dies nicht der Fall, liegt laut BGB ein Reisemangel vor. Pauschalreisende haben es bei der Reklamation relativ einfach, sie haben nur einen Vertragspartner, nämlich den Reiseveranstalter. Dieser hat in der Regel eine Reiseleitung vor Ort, an die man sich wiederum wenden und verlangen kann, den Mangel ohne Zusatzkosten abzustellen. Pauschalreisende sind auch gegen Insolvenzen von Reiseveranstaltern mit Hauptsitz in Deutschland gesetzlich abgesichert und können bei Reisemängeln nicht nur den Reisepreis mindern, sondern auch Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangen, wenn der Reisemangel nicht vom Reisenden oder einem Dritten verschuldet oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, beispielsweise Naturkatastrophen oder Bürgerkriege. Individualreisende schließen dagegen mit jedem Dienstleistungserbringer einen eigenen Vertrag ab und müssen im Streitfall ihre Rechte separat durchsetzen. Aufenthalte in Ferienwohnungen oder -häusern zählen übrigens seit dem 1. Juli 2018 nicht mehr als Pauschalreisen, sodass Urlauber etwaige Reisepreisminderungen direkt beim Vertragspartner geltend machen müssen. Wird der Mietvertrag im Ausland geschlossen, gelten in der Regel die Gesetze des jeweiligen Reiselandes, die vom deutschen Recht abweichen können. Die sogenannte „Frankfurter Tabelle“ fasst Urteile des Landgerichts Frankfurt zum Reiserecht aus den 80er-Jahren zusammen, was Reisenden Vorteile bietet. Man kann sich nämlich, wenn man einen oder mehrere Reisemängel zu beklagen hat, an dieser Tabelle orientieren, wieviel Geld für welchen Mangel zurückverlangt werden kann. Die angegebenen Prozentsätze richten sich nach Art und Umfang der Reisemängel, was tatsächlich geltend gemacht werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Weder Gerichte noch Reiseveranstalter sind an diese Tabelle gebunden und somit auch nicht verpflichtet, sie zu nutzen. Als Orientierung dürfte sie aber in den meisten Fällen herangezogen werden. Was gilt, wenn beispielsweise die gebuchte Ferienwohnung Mängel aufweist und man auf eine Minderung besteht, wenn also zum Beispiel der versprochene Fernseher nicht vorhanden ist und man unbedingt Bundesliga schauen möchte? Hat der Vermieter der Ferienwohnung ein TV-Gerät zugesichert, kann man 5% zurückerhalten. Werden Mängel wegen Baulärms geltend gemacht, kommt es bei der Reiseentschädigung u.a. auf die Uhrzeit an, zu der der Lärm auftritt. Am Tage beträgt die Reisepreisminderung 5 bis 25%, in der Nacht können es durchaus 10 bis 40% sein. Diese Beispiele können aber allerdings einen ersten Überblick schaffen, denn es kommt entscheidend auf den jeweiligen Einzelfall an. Wichtig ist, die Reisemängel unverzüglich bei der Reiseleitung vor Ort zu melden und Abhilfe zu verlangen. Es ist empfehlenswert, auf eine schriftliche Bestätigung der Reklamation zu bestehen. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich weiter, Fotos zu schießen oder bei unzumutbarem Lärm ein Lärmprotokoll zu führen. Ändert sich trotz der Rüge nichts, werden sie also vor Ort nicht behoben, kann man sich nach Reiseende an den Reiseveranstalter wenden, und dies sicherheitshalber ebenfalls schriftlich. Für Reisen, die nach dem 1. Juli 2018 gebucht wurden, gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, die an dem Tag beginnt, an dem die Reise vertraglich enden sollte. Sofern man bei der Reiseleitung vor Ort Beschwerde eingelegt und im Nachhinein die Reisemängel im Schreiben detailliert aufgelistet und belegt hat, sollte man dann, wenn der Reiseveranstalter trotzdem nicht reagiert, unbedingt nachhaken und das Anliegen noch einmal vorbringen. Führt auch das nicht zum gewünschten Erfolg, hilft oftmals nur noch eine Klage. Wird man nicht aktiv, verjähren die Ansprüche ansonsten nach zwei Jahren.
Achtung: Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche ist etwas anderes als die Verjährungsfrist dieser Ansprüche. Die Ansprüche aus einer mangelhaften Reise verjähren nach § 651j BGB innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise. Dabei beginnt die Verjährungsfrist, anders als die regelmäßige Verjährung, nicht erst zum Jahresende, sondern am letzten Tag der Reise. Solange die Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter laufen, wird die Frist gehemmt. Lehnt der Reiseveranstalter jedoch nach einigen Gesprächen und Briefen die Ansprüche ab, beginnt die Frist zu laufen. Dann müssen Sie entscheiden, ob Sie klagen wollen oder nicht (14.09.2023 ra).