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Was Sie über \“Schwarzarbeit\“ wissen sollten

Die meisten werden es bereits wissen: „Schwarzarbeit“ und illegale Beschäftigung sind verboten und werden als Ordnungswidrigkeit, in manchen Fällen sogar als Straftat geahndet. Wenn ein Gewerbetreibender beispielsweise einen gelernten Elektriker beauftragt, in einem Neubau Kabel zu verlegen und sich dann nach der Auftragsausführung herausstellt, dass der Elektriker arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht, also demzufolge auch kein Gewerbe angemeldet hat, wurden für die erbrachten Leistungen wohl auch keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Denkbar ist ebenfalls, dass ein Empfänger von Sozialleistungen seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt. In allen Fällen wird dann wegen illegaler Schwarzarbeit ermittelt. Die Grenze zu ziehen, wann es sich um eine reine Gefälligkeit handelt und wo die Grenze zur Schwarzarbeit überschritten wird, ist nicht immer einfach und leicht bewegt man sich bereits in einer Grauzone. Wenn allerdings durch Schwarzarbeit Steuern hinterzogen oder Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden, droht auf jeden Fall eine Strafverfolgung. Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sind dabei nicht nur für den Auftraggeber, sondern auch für den Auftragnehmer gefährlich. Übrigens: Schwarzarbeit betrifft nicht nur Leistungen von Arbeitslosen oder Selbstständigen, auch Angestellte – meist in handwerklichen Berufen – wollen oft neben ihrem Hauptarbeitsverhältnis durch „Nebenjobs“ ihr Gehalt etwas aufbessern. Was versteht man unter Schwarzarbeit eigentlich genau? Schwarzarbeit ist die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen unter Verstoß gegen Steuerrecht und/oder Sozialversicherungsrecht sowie unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber Behörden und/oder Trägern der Sozialversicherung. Demnach liegt Schwarzarbeit bspw. auch bei der Ausführung von Dienst- und Werkleistungen vor, die ohne Gewerbeanmeldung bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen, obwohl ein Gewerbe oder Handwerk ausgeübt wird. Deshalb gilt eine Ausnahme (nur) dann, wenn die Dienst- oder Werkleistung nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist und beispielsweise aus Gefälligkeit oder im Wege der Nachbarschaftshilfe erbracht wird. Die Grenze ist, wie gesagt, fließend. Eine Gefälligkeit wird in der Regel dann angenommen, wenn die Dienst- oder Werkleistung unentgeltlich erfolgt, vor allem dann, wenn Angehörige oder Nachbarn ihre Hilfe „aus Gefälligkeit“ anbieten, ohne dafür eine Bezahlung zu erwarten. Weitere Kriterien sind z. B. darin zu sehen, dass die Tätigkeit zum einen nicht gewinnorientiert und zum anderen einmalig, also nicht regelmäßig, erbracht wird. Eine vorher nicht vereinbarte, dann aber dennoch gezahlte „Belohnung“ in Form eines geringen Entgeltes für die Nachbarschaftshilfe wird i.d.R. nicht als Schwarzarbeit bezeichnet und dürfte auch nicht gleich den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Eindeutig überschritten wird die Grenze zur Schwarzarbeit allerdings dann, wenn im Rahmen der Auftragsausführung vorsätzlich eine Steuerhinterziehung begangen oder der Tatbestand des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt wurde, der Auftragnehmer also beschäftigt wird, ohne dass die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Im Ernstfall empfehlen wir, bereits in einem frühen Ermittlungsstadium rechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt des Vertrauens in Anspruch zu nehmen (11.11.2021 ra).