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Vorrang bei der Urlaubsplanung

Wer kennt das nicht? Es ist jedes Jahr das Gleiche. Die Kolleginnen und Kollegen reichen ihre Urlaubswünsche ein und schnell ist klar: So wird das nicht funktionieren, da die Urlaubspläne in den begehrten Wochen miteinander kollidieren und nicht alle Mitarbeiter an den gewünschten Tagen freinehmen können.  Wir versuchen zu erläutern, wie man aus diesem Dilemma herauskommen kann. Mit der richtigen Planung lässt sich mit den Urlaubstagen, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, sehr viel Freizeit erzielen, insbesondere natürlich bei den sogenannten Brückentagen. Doch gerade diese Tage zwischen Feiertagen und Wochenende sind bei allen Kolleginnen und Kollegen sehr beliebt, was häufig zu Diskussionen und nicht selten auch zu Ärger und Meinungsverschiedenheiten führt. Wer hat dann aber eigentlich ein Vorrecht auf Urlaub an Brückentagen und in den Schulferien? Nun, wer als Arbeitnehmer Urlaub nehmen will, muss dies rechtzeitig bei seinem Arbeitgeber oder seinem Abteilungsleiter beantragen. Ein Arbeitgeber sollte seinen Mitarbeitern in der Regel Urlaub zur gewünschten Zeit gewähren, wobei es keine Regel ohne Ausnahme gibt: Urlaubswünsche kann der Arbeitgeber ablehnen, wenn betriebliche Gründe oder die Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter dagegensprechen. Sollten die Urlaubswünsche der Kollegen miteinander kollidieren, muss der Arbeitgeber für eine gerechte Verteilung des Urlaubs sorgen. Dabei gilt es wiederum, Kriterien für eine einigermaßen gerechte Verteilung zu berücksichtigen: In vielen Unternehmen haben Mütter und Väter in der Ferienzeit Vorrang, teilweise auch ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Urlaubswünsche von Beschäftigten, die aus sozialen Gründen Vorrang verdienen, müssen vorrangig erfüllt werden. Können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gar keine Einigung erzielen, besteht die Möglichkeit, dass sich die Kollegen abwechseln. Dann hätte beispielsweise Herr Müller in einem Jahr „zwischen den Jahren“ frei, würde dann aber auch zugunsten von Frau Schmidt auf Urlaub im August verzichten. Im nächsten Jahr liefe die Urlaubsplanung dann umgekehrt, womit dann sicherlich beide Mitarbeiter leben können (15.06.2023 ra).