Die Montage einer Überwachungskamera im Innenbereich des Eingangs und des Innenhofs eines Mietshauses begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf eine Geldentschädigung des Mieters. Erforderlich ist nach Ansicht des Landgerichts (LG) Berlin vielmehr ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und ein erhebliches Verschulden des Vermieters. Dies hat das Gericht am 02.10.2019 (Az.: 65 S 1/19) so entschieden. Die beklagte Vermieterin hatte Kameras im Innenbereich des Eingangs und im Innenhof installiert, wodurch sich der Kläger, ein Mieter, in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt fühlte und deshalb eine Geldentschädigung i.H.v. mindestens EUR 601,00 geltend machte. Er war der Auffassung, dass sich die „heimliche\“ Videoüberwachung nicht nur auf allgemein zugängliche Flächen beschränkte. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht wies die Klage ab, das LG Berlin bestätigte nun diese Entscheidung. Zur Begründung führte das LG Berlin aus, dass keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorgelegen habe. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden (Urt. v.15.9.2015 – Az.: VI ZR 175/14), dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, mithin u.a. das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie das vermieterseitige Verschulden zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei die „gesamte Mieterschaft\“ gar nicht überwacht worden. Weiter seien in die Würdigung der Gesamtumstände auch die zahlreichen Schilder einzubeziehen, die auf die Videoüberwachung hingewiesen hätten. Ein einzelner Umstand könne die Gesamtwürdigung aller Umstände nicht entfallen lassen, die Videoüberwachung sei auf den Eingang und den Hausflur, nicht aber auf die Wohnungssphäre der Mieter gerichtet gewesen, so dass das Persönlichkeitsrecht der Mieter im Kern nicht betroffen gewesen sei (10.06.2020 ra).