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VERWALTUNGSRECHT: Dichtes Auffahren mit Lichthupe und Hupe kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten rechtfertigen

Ein aggressives und riskantes Fahrverhalten kann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Zu diesem Ergebnis kam der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München und stellte klar, dass ein solches Verhalten Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Im Dezember 2019 fuhr ein Autofahrer auf einer bayerischen Straße etwa 550 Meter lang äußerst dicht hinter einem anderen Fahrzeug her, das von einer Zivilstreife der Polizei gesteuert wurde. Dabei betätigte der Fahrer wiederholt die Lichthupe und unterstrich seine Vorgehensweise durch mehrfaches Hupen. Die Situation war so extrem, dass die Beamten das Kennzeichen des Fahrzeugs im Rückspiegel nicht mehr erkennen konnten und der Kühlergrill des Fahrzeugs ebenfalls nicht mehr sichtbar war. Das Amtsgericht (AG) Augsburg verurteilte den Fahrer daraufhin wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete außerdem an, dass der Fahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen müsse. Als der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Einen dagegen gerichteten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg bereits abgelehnt, woraufhin der Betroffene Beschwerde zum VGH München einreichte. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gerechtfertigt gewesen. Das vom Fahrer gezeigte Verhalten, insbesondere das dichte Auffahren in Kombination mit der Nutzung von Hupe und Lichthupe, sei durch eine besondere Hartnäckigkeit und Gefährlichkeit geprägt. Dieses Fehlverhalten lasse den Schluss zu, dass der Betroffene ein Sicherheitsrisiko für den Straßenverkehr darstelle. Der Fahrerlaubnisentzug aufgrund der verweigerten Vorlage des geforderten Gutachtens bleibt somit bestehen (20.02.2025 ra)

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