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VERWALTUNGSRECHT: Bei nächtlicher Musik darf die Polizei nicht automatisch in Gewahrsam nehmen

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen hat in einem Urteil vom 21. Januar 2026 entschieden, dass die Ingewahrsamnahme eines Mannes wegen nächtlicher musikalischer Ruhestörung in Essen rechtswidrig war. Der Mann hatte mit seiner Lebensgefährtin in der gemeinsamen Wohnung seinen Geburtstag gefeiert; ab Mitternacht beschwerte sich eine Nachbarin wiederholt über laute Musik. Die Polizei rückte zweimal aus, ermahnte die Gastgeber zur Ruhe und drohte unter anderem damit, die portable Musikanlage (Musikbox) sicherzustellen, eine Ordnungswidrigkeiten‑Anzeige zu erstellen oder den Mann in Gewahrsam zu nehmen. Beim zweiten Einsatz nahmen die Beamten den Mann dann in Gewahrsam und brachten ihn zur zentralen Polizeigewahrsam‑Einrichtung. Die Lebensgefährtin gab in der Zwischenzeit die Musikbox heraus, die eigenständig sichergestellt wurde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war die Ingewahrsamnahme des Mannes rechtswidrig. Nach dem Polizeigesetz Nordrhein‑Westfalen sei eine Freiheitsentziehung nur zulässig, wenn sie „unerlässlich“ ist, um weiteren Lärm zu verhindern. Die Kammer sah nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Polizei nicht zunächst ausschließlich die Musikbox sichergestellt und deren Mitnahme als milderes Mittel ausgereicht hätte. Ebenfalls fehlte ein überzeugender Hinweis darauf, dass ein möglicher Widerstand gegen die Sicherstellung der Box die sofortige Freiheitsentziehung rechtfertigte. Spätestens nach der Übergabe der Musikbox hätte der Mann vor Ort wieder freigelassen werden müssen, da die Quelle der Ruhestörung damit beseitigt war. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann Berufungszulassung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein‑Westfalen beantragt werden. Für Betroffene ist die Entscheidung aber ein wichtiger Anhaltspunkt: Eine Ingewahrsamnahme wegen nächtlicher Musik ist nicht automatisch zulässig; sie muss verhältnismäßig und nachvollziehbar begründet sein – und in vielen Fällen kann schon die Sicherstellung der störenden Geräte ausreichen (21.05.2026 ra).

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