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Verlassen der Unfallstelle kann zum Verlust des Kaskoschutzes führen

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in einem Hinweisbeschluss vom 11.12.2020 (Az.: 12 U 235/20) einen Kläger darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Fahrer eines an einem Unfall beteiligten Fahrzeugs den Unfallort verlässt, ohne die Polizei und/oder seine Kaskoversicherung über den Unfall zu informieren, die in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) festgelegte Wartepflicht verletzt werden kann, was wiederum zur Folge hat, dass die Kaskoversicherung den Schaden nicht regulieren muss. In dem zugrundeliegenden Sachverhalt war der Kläger auf der Autobahn bei Tempo 100 km/h ohne Fremdeinwirkung mit der Leitplanke kollidiert. Anschließend fuhr er bis zum nächstgelegenen Rastplatz weiter, wo er den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden, nämlich Streifspuren über die gesamte linke Fahrzeugseite hinweg, in Augenschein genommen hatte. Danach setzte er seine Fahrt fort, ohne die Polizei über den Vorfall zu informieren. Seine Kaskoversicherung informierte er erst vier Tage später durch Übersendung einer entsprechenden Schadensanzeige. Die Reparatur des Streifschadens am Pkw des Klägers löste Kosten Höhe von EUR 22.217,16 aus, welche die Kaskoversicherung nicht übernahm, sodass der Kläger Klage zum zuständigen Landgericht erhob, das die gegen die Vollkaskoversicherung gerichtete Klage abwies und den Kläger darauf hinwies, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei geworden sei, weil der Kläger vorsätzlich die ihn aus Buchstabe E 1.3 Satz 2 AKB treffende Wartepflicht verletzt und hierdurch dem Versicherer wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht habe. Dieses Urteil wollte der Versicherungsnehmer nicht akzeptieren und erhob gegen dieses Urteil Berufung mit der Begründung, dass ihm die Einhaltung der Wartepflicht bei vorbeifahrenden Fahrzeugen, die eine Geschwindigkeit von 100 km/h aufgewiesen hätten, auf einer vielbefahrenen Autobahn nicht möglich gewesen sei. Dieser Schlussfolgerung ist das OLG Koblenz nun entgegengetreten und wies den Kläger darauf hin, dass die Berufung des Klägers als nicht erfolgversprechend eingeschätzt werde, denn die beklagte Kaskoversicherung müsse tatsächlich aufgrund der Pflichtverletzung des Klägers nicht regulieren. Ein Fahrer verletze die festgelegte Wartepflicht jedenfalls dann, wenn er durch das Verlassen der Unfallstelle den Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 Strafgesetzbuch) verwirkliche, was vorliegend der Fall gewesen sei. Denn der Kläger habe aufgrund des Schadensbildes am Fahrzeug davon ausgehen müssen, dass bei der Kollision nicht nur ein erheblicher Schaden am eigenen Fahrzeug, sondern auch „ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke“ entstanden sei. Deshalb sei der Kläger verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu warten, wobei es dahinstehen könne, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, in unmittelbarer Nähe zur Unfallstelle, beispielsweise auf dem Standstreifen der Autobahn, anzuhalten, um den Unfall zu melden. Vorzuwerfen sei dem Kläger jedenfalls, dass er auch an der nächsten regulären Anhaltemöglichkeit, dem Rastplatz, weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informiert habe, wodurch er Kläger seiner Kaskoversicherung wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall erschwert habe, beispielsweise dazu, ob er das versicherte Fahrzeug tatsächlich zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe, ob seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt gewesen sei oder ob andere Gründe für einen Wegfall oder eine Einschränkung des Versicherungsschutzes vorgelegen hätten. Der Verstoß gegen die Wartepflicht führe deshalb letztlich dazu, dass die Versicherung die Schadensregulierung zurecht abgelehnt habe (12.05.21 ra).