RECHTSANWALTSKANZLEI JÜRGEN RAPP

Inkassomahnung wegen eines Anzeigenauftrags

In letzter Zeit häufen sich laut Medienberichten offenbar Zahlungsaufforderungen eines außerhalb Baden-Württembergs niedergelassenen Inkassounternehmens, das im Zusammenhang mit dem angeblichen Abschluss eines Anzeigenauftrags Forderungen für den Anzeigenverlag geltend macht. Offenbar sind derzeit in Deutschland mehrere Firmen aktiv, die wiederum im Zusammenhang mit Anzeigenverträgen Rechnungen stellen. Weigert sich ein Betroffener zu zahlen, wird das betreffende Inkassobüro mit dem Forderungseinzug beauftragt. Der Ablauf ist dann vorhersehbar, der Rechnungsempfänger wird „dezent“ darauf hingewiesen, dass ein Negativeintrag bei der Schufa oder ein gerichtliches Mahnverfahren drohe. Laut Internetveröffentlichungen handelt es sich bei den von dem Inkassobüro vertretenen Gläubigern um Unternehmen, die (angeblich) Werbebroschüre herausgeben, die wiederum unterschiedlichste Namen tragen können, zumeist „Bürger-Informationsbroschüre“ oder ähnlich.  Wer ein entsprechendes Formular erhalten und dann unterschrieben hat, dies sind zumeist Gewerbetreibende oder Freiberufler, soll einen Vertrag über die kostenpflichtige Anzeigenschaltung in der betreffenden Broschüre abgeschlossen haben. Die Werbebroschüre wiederum soll durch die Deutsche Post verteilt worden sein und eine Auflagenstärke von mindestens 1.000 Stück pro Ausgabe haben. Um an entsprechende Anzeigenkunden zu gelangen, sollen die Verlage, nach meist telefonischer Kontaktaufnahme, ein Formular an Interessenten versendet haben, das neben der Anzeige selbst einen umfangreichen und recht kleingedruckten Text enthält. Wer das Formular in der Meinung, er habe lediglich seine Firmen- und Adressdaten bestätigt, dann unterschrieben zurücksendet, erhält nachfolgend ein mit „Rechnung/Auftragsbestätigung” betiteltes Schreiben, mit dem wiederum die Kosten für eine Auflage in Höhe von über EUR 900,00 abgerechnet werden. Da der Anzeigenvertrag innerhalb seiner – meist einjährigen – Laufzeit drei oder mehr Auflagen beinhaltet, fällt der Rechnungsbetrag also mindestens dreimal an. Achtung: Es droht zusätzlich eine Vertragsverlängerung, sollte der Anzeigenvertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Häufig wird den Kunden zwar ein vertragliches Rücktrittsrecht gewährt: Wer innerhalb von 14 Tagen nach Auftragsdatum den Rücktritt erklärt, soll angeblich keine Rechnungsstellung befürchten müssen. Leider erfahren die Betroffenen in der Regel erst mit Erhalt der Rechnung von dem Anzeigenvertrag. Da die Rechnung wiederum in aller Regel erst nach Ablauf der 14 Tage versendet wird, ist das Rücktrittsrecht faktisch wertlos. Weigern sich die Betroffenen, auf die Rechnung des Verlags und dessen Mahnungen hin für die Anzeigenschaltung zu bezahlen, wird das Inkassounternehmen zum Zwecke des Einzugs der Forderung beauftragt. Wer eine derartige Rechnung des Verlags oder eine Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens wegen eines angeblichen Anzeigenvertrags erhalten hat, sollte nicht vorschnell zahlen, sondern sich möglichst umgehend mit einem Anwalt in Verbindung setzen, der die Rechtslage in Zusammenhang mit dem dubiosen kostenpflichtigen Vertragsabschluss prüft und sachgerechte Schritte empfehlen wird, um unberechtigte Forderungen erfolgversprechend abwehren zu können (06.05.21 ra).